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lichen  und  verbreiten.  Sie  dienen  als  Vermittler  zwischen  dem
Autor  und  dem  Publikum,  wesswegen  ihnen  auch  ein  selbständiges
Verlagsrecht  abgesprochen  wurde.  Anders  war  es  in  der  Entstehungszeit
  des  Urheberrechts,  wo  das  Verlagswesen  für  die  Gestaltung
  des  Rechtszustandes  massgebend  war®).  Während  der
Nachdruck  eines  Originalwerks  auch  ohne  ausdrückliche  Gesetzesbestimmung
  nach  gemeinem  Recht  für  unrechtmässig  galt,  war
der  den  Verlegern  in  den  Privilegien  verliehene  Schutz  gewerblicher
  Natur?).  Er  hatte  den  Zweck  das  aufstrebende  Druckerund
  Verlegergewerbe  zu  schützen.  So  wurden  im  Anfang  einzelnen
Druckern  Monopole  gewährt,  oder  ihnen  der  ausschliessliche  Verlag
  der  „Bücher‘‘,  die  keine  Originalwerke  waren,  garantırt.  In
Folge  des  Aufschwungs  der  Originalliteratur  und  der  Ausbildung
des  Urheberrechts  verschwand  der  gewerbliche  Schutz  des  Büchergewerbes.
  —  Unterdessen  hat  letzeres  in  neuerer  Zeit  eine  neue,
eigenartige  Ausbildung  erfahren,  welche  die  Frage  nahelegt,  ob
der  heutige  Zustand  nicht  eine  Erweiterung  der  gesetzlichen  Vorschriften
  erheischt.

Der  heutige  Verlagsverkehr  fördert  in  seiner  Vielgestaltigkeit
  eine  Masse  von  Verlagsunternehmungen  zu  Tage,  die  wir
nicht  als  Geisteswerke  bezeichnen  können,  die  aber  doch  eine
selbständige  wirthschaftliche  Bedeutung  haben.  Wir  sprechen
dabei  nicht  etwa  von  Sammlungen  wie  Anthologien,  wo  in  der
Anordnung  des  Stoffs  sich  eine  geistige  Thätigkeit  geltend  macht,
sondern  wir  meinen  Verlagsunternehmungen,  die  nach  einem
eigenartigen  Geschäftsplan  angelegt  sind  und  durch  diesen  zu  einer
concreten  Einheit  werden.  Solche  Verlagswerke  neuerer  Zeit
sind  die  Sammlungen  von  Teubner,  Weidmann,  Tauchnitz,  Spemann,
Engelhorn,  oder  Kalender  und  Zeitschriften  aller  Art®).  Abgesehen
  von  dem  einzelnen  Stück  einer  derartigen  Sammlung  kann

6)  Vgl.  den  geschichtlichen  Abriss  in  Altes  u.  Neues.  S.  4  ff.
?)  Altes  und  Neues.  S.  26  ft.
8)  VOIGTLÄNDER,  Zur  Entwickelung  des  Verlagsrechts.  Leipzig  1892.  S.  17.