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auch  das  ganze  Werk  von  einer  illoyalen.  Concurrenz  getroffen
werden,  indem  wie  dort  das  einzelne  Stück  nachgedruckt,  hier
der  ganze  Plan  des  Unternehmens  derartig  nachgeahmt  wird,
dass  das  zweite  Unternehmen  nur  durch  den  fremden  Plan  zu
einer  wirthschaftlichen  Einheit,  zu  einem  Gut  wird.  Damit
haben  wir  den  Punkt  getroffen,  der  für  die  Begründung  des
geistigen  Eigenthums  ausschlaggebend  war:  Der  Verleger  schafft
in  einem  Verlagswerk,  das  auf  einem  eigenartigen  Geschäftsplan
beruht,  ein  Gut.

Die  Hauptschwierigkeit  bei  dieser  Frage  liegt  darin  zu  erkennen,
  nach  welchen  Merkmalen  sich  die  concrete  Einheit  eines
solchen  Verlagsunternehmens  bestimmt,  wodurch  es  zu  einer  Realıtät,
  einer  Sache  wird.  Während  wir  uns  bei  dem  geistigen
Eigenthum  darauf  berufen  können,  dass  das  Geistesgut  mit  dem
Geisteswerk  identisch  ist,  und  dass  die  reale  Natur  des  letzteren
auch  jenem  eın  selbständiges  Dasein  verleiht,  das  uns  vermöge
seiner  Wertheigenschaft  als  Gut  erscheint,  müssen  wir  uns  hier
mit  der  Aufstellung  eines  allgemeinen  Massstabes  begnügen.

Als  dem  Geisteswerk  entsprechenden  Begriff  haben  wir  Geschäftsplan
  gewählt.  Wir  haben  aber  auch  gleich  beigefügt,  dass
dieser  Geschäftsplan  ein  eigenartiger  sein  muss.  Es  ist  ja  durchaus
  natürlich,  dass  in  Folge  einer  herrschenden  literarischen
Strömung  zwei  Verleger  selbständig  den  Plan  fassen  ein  dieser
Geschmacksrichtung  des  Publicums  entgegenkommendes  Verlagsunternehmen
  ins  Leben  zu  rufen.  Auch  können  beide  durch  denselben
  Gedanken  angeregt  sein.  Die  Ausführung  des  Plans  wird
aber  in  jedem  Fall  nach  dem  Bildungsstand  des  Verlegers,  nach
dem  Grad  seiner  geschäftlichen  Erfahrung,  seines  Geschmacks
u.  s.  w.  eigenartig  ausfallen.

Zwei  Momente  kommen  bei  der  Betrachtung  eines  Verlagswerkes
  in  Betracht:  der  Zweck  und  die  Ausführung.  Die  Letztere
wird  durch  den  Zweck  bestimmt;  in  ihr  tritt  die  Eigenart
des  Plans  zu  Tage.  Sıe  umfasst  sowohl  die  Auswahl  und  Zu-