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bemerkt  werden,  dass  jeder  Band  zu  1  Mark  einzeln  verkäuflich
war.  Doch  konnte  man  sich  auch  auf  Serien  von  je  20  Bänden  abonniren,
  wobei  ein  Gratisband  zugegeben  wurde.  Durch  alle  diese
Merkmale  war  der  Geschäftsplan  des  Unternehmens  individualisirt,
  so  dass  man  es  auch  von  ähnlichen  Verlagswerken,  wie
etwa  der  in  demselben  Format  erschienenen,  in  der  Ausstattung
ähnlichen  Corra’schen  Bibliothek  der  Weltliteratur  wohl  unterscheiden
  konnte.

Ein  so  beschaffenes  Unternehmen  bildet  eine  von  den  einzelnen
  Stücken  der  Sammlung  verschiedene,  durch  den  Geschäftsplan
  zusammengehaltene  wirthschaftliche  Einheit,  ein  Gut.  Die
Verwerthung  dieses  Guts  wird  illusorisch,  wenn  ein  auf  denselben
Geschäftsplan  aufgebautes  Concurrenzunternehmen  ins  Leben
tritt.  Um  mit  dem  ersten  Unternehmen  identisch  zu  sein,  muss
es  sich  mit  ihm  nach  Zweck  und  Ausführung  decken.  Eine  veränderte
  Ausstattung  gibt  auch  dem  Verlagswerk  einen  anderen  Uharakter.
  So  könnte  die  Auswahl  der  Spemann’schen  Collection  im
Format  der  Rekram’schen  Universalbibliothek  herausgegeben
werden,  ohne  dass  von  einer  Gleichheit  beider  Unternehungen
gesprochen  werden  könnte.

Gegen  die  Concurrenz  eines  identischen  Verlagswerks  ist  der
Verleger  heute  in  Deutschland  nicht  geschützt.  Unter  der  Voraussetzung,
  dass  die  einzelnen  Werke  nachgedruckt  werden  dürfen,
dass  also  keine  Verletzung  des  geistigen  Eigenthums  vorliegt,  kann
heute  eine  Sammlung  in  derselben  Auswahl,  in  demselben  Format,
in  derselben  Ausstattung  u.  s.  w.  nachgeahmt  werden,  ohne  dass
der  erste  Verleger  dagegen  einschreiten  kann.  Und  doch  ist  es
klar,  dass  der  Nachahmer  sein  Geschäft  durch  illoyale  Concurrenz
macht,  dass  er  den  Geschäftsplan  des  andern,  dessen  Arbeitsproduct
  ausbeutet.  Denn  der  Geschäftsplan  ist  es,  der  in  seiner
Ausführung  den  wirthschaftlichen  Erfolg  des  Verlagswerks  bedingt.
  Ebensowenig  wie  der  Nachdrucker  wird  sich  der  Afterverleger
  darauf  berufen  können,  dass  er,  wie  dort  durch  den