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Nachdruck,  hier  durch  seine  Afterverlagsthätigkeit,  nur  den
Lohn  der  eigenen  Arbeit  gewinne.  Denn  er  arbeitet  mit  fremder
  Kraft.

Warum  soll  nun  der  Schutz,  der  dem  Autor  gewährt  wird,
nicht  auch  dem  Verleger  zukommen?  Durch  die  illoyale  Concurrenz
  wird  der  Verlagsbuchhandel  ebenso  geschädigt,  wie  durch
den  im  vorigen  Jahrhundert  wuchernden  Nachdruck.  Auch  für
(las  grosse  Publicum  ist  an  einer  Sicherstellung  der  Verlagsunternehmungen
  ein  Interesse  vorhanden,  da  es  bei  der  steigenden
literarischen  Production  und  der  wachsenden  Theilnahme  für
ältere  und  ausländische  Literatur  auf  derartige  grössere  Unternehmungen
  angewiesen  ist.  Der  Schutz  des  Verlagseigenthums
entspringt  denselben  wirthschaftlichen  und  socialen  Zwecken,  wie
der  des  geistigen  Eigenthums.  Ebenso  entspricht  auch  die  Begründung
  und  Begriffsbestimmung  des  Verlagseigenthums  der  des
geistigen  Eigenthums:  Schaffung  eines  Guts,  und  ein  mit  dem
Eigenthum  identisches  Recht.

Gegenstand  des  Verlagseigenthums  ist  das  auf  einem  eigenartigen
  Geschäftsplan  beruhende  Verlagsunternehmen,  das  Verlagswerk.
  Inhaber  ist  der  Verlagsunternehmer  oder  sein  Rechtsnachfolger.
  Inhalt  des  Verlagseigenthums  ist  die  ausschliessliche,
vollkommene  Beherrschung  des  Verlagswerk’s  zum  Zweck  der
Verwerthung  des  in  ihm  enthaltenen  Guts.  Das  Recht  des  Verlegers
  umfasst  das  Unternehmen  als  Ganzes.  Eingriffe  ın  das
Verlagseigenthum  sind  ebenfalls  nur  an  dem  Verlagswerk  als
Ganzem  möglich.  Die  Ausnützung  des  zu  Grunde  liegenden  Gedankens
  oder  einzelner  Punkte  der  Ausführung  können  den  Verleger
  nicht  verletzen.  Es  muss  sich  vielmehr  zum  Beweis  eines
Eingriffs  die  Identität  beider  Unternehmungen  ermitteln  lassen,
nach  den  angeführten  Merkmalen.

Wir  haben  in  Vorstehendem  gesehen,  dass  die  Forderung
der  Verleger  auf  Anerkennung  eines  Verlagsrechts  begründet  ist.
Ihr  weitergehendes  Verlangen  müssen  wir  abweisen,  nämlich,  dass