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dem  Verleger  durch  den  Verlag  eines  fremden  Geisteswerkes  ein
originäres  Verlagsrecht  erwachse.  Wie  wir  gesehen  haben,  sind
die  Objecte  des  geistigen  Eigenthums  und  des  Verlagseigenthums
verschieden.  Der  Irrthum  der  Verleger  rührt  daher,  dass  sie
offenbar  auch  an  einem  Geisteswerk  ein  Verlagseigenthum  zu
haben  glauben.  Indessen  erleidet  das  Geistesgut  durch  seine
Uebertragung  vom  Autor  auf  den  Verleger  keine  Veränderung
seines  wirthschaftlichen  Charakters;  der  Verleger  wirkt  auf  seine
wirthschaftliche  Natur  nicht  ein.  Das  Geisteswerk  ist  an  sich
ein  Geistesgut,  da  es  wirthschaftlich  verwerthbar  ist.  Aber  diese
Verwerthbarkeit  tritt  gleich  mit  seinem  Entstehen  ins  Leben,
während  der  Verleger  nur  den  vorhandenen  Werth  verwirklicht.
Wenn  auch  selbstverständlich  die  Art  und  Weise  des  Verlags
für  den  wirthschaftlichen  Erfolg  eines  Geistesguts  von  grosser
Bedeutung  ist,  so  ist  die  Thätigkeit  des  Verlegers  doch  nur  auf
Förderung  der  Verwerthung  gerichtet.  Geschaffen  wird  das  Gut
durch  den  Autor,  und  nur  dadurch  wird  das  originäre  Eigenthum
  am  Geistesgut  bestimmt.  Wo  das  Geisteswerk  sich  in  ein
Verlagswerk  einschiebt,  bestehen  das  geistige  Eigenthum  und  das
Verlagseigenthum  neben  einander,  ohne.dass  eines  das  andere
beeinflusst.  Der  Verleger  wird  nicht  als  Eigenthümer  des  Verlagswerks
  auch  solcher  der  ihm  überlassenen,  einen  Theil  seines
Unternehmens  bildenden  Geisteswerks,  noch  wird  das  Verlagseigenthum
  dadurch  beeinträchtigt,  dass  der  Autor  an  einem  Theil
geistiges  Eigenthum  hat.  Der  Grund  liegt,  um  es  zu  wiederholen,
in  der  Verschiedenheit  der  Objecte.  Das  geistige  Eigenthum
haftet  am  Geisteswerk  als  solchem,  während  das  Verlagseigenthum
sich  auf  die  das  Geisteswerk  umfassende  höhere  Einheit  bezieht.
Beide  Objecte  sind  selbständige  Güter,  von  denen  jedes  unabhängig
  verwerthet  wird.  In  manchen  Fällen,  so,  wenn  der  Verleger
  zugleich  Herausgeber  ist,  sich  also  in  der  Sichtung  und  Anordnung
  des  Stoffs  eine  geistige  Arbeit  geltend  macht,  kann  der
Verleger  auch  an  dem,  Gesammtwerk  geistiges  Eigenthum  haben,