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wie  bei  der  Herausgabe  einer  Anthologie  u.  s.  w.  Dabei  kann  es
schwierig  sein  zu  unterscheiden,  ob  für  den  Verleger  ein  geistiges
Eigenthum  oder  ein  Verlagseigenthum  in  Betracht  kommt.  Es  ist
zu  beachten,  dass  unter  Geisteswerk  ein  Product  geistiger,  individualisirender
  Thätigkeit  zu  verstehen  ist,  während  wir  —  ohne
dden  Verlegern  zu  nahe  treten  zu  wollen  —,  das  Moment  des  geistigen
Schaffens  nicht  zum  wesentlichen  Merkmal  des  Verlagswerks
machen  können.  Bei  letzterem  handelt  es  sich  vielmehr  um  eine
geschäftliche,  auch  die  technischen  Erfordernisse  eines  Verlags
mit  umfassende  Schöpfung,  bei  der  die  geistige  Thätigkeit  allerdings
  insofern  in  Betracht  kommt,  als  die  Eigenart  und  Einheitlichkeit
  des  Geschäftsplans  einer  solchen  ıhr  Dasein  verdankt.
Während  sie  dort  wesentlich  ist,  tritt  sie  hier  accidentiell  hinzu.

In  den  bisherigen  Ausführungen  haben  wir  kurz  das  Wesen
der  den  Autoren  und  den  Verlegern  zustehenden  Rechte  gekennzeichnet.
  Es  ıst  nun  des  Weiteren  zu  erörtern,  welche  Rechtsbeziehungen
  zwischen  Autoren  und  Verlegern  bestehen.  Wir  gehen
‚um  Verlagsvertrag  über.

Der  Autor  verwirklicht  die  Bestimmung  eines  Geisteswerks
und  verwerthet  das  in  ıhm  enthaltene  Gut  dadurch,  dass  er  es
einem  Verleger  in  Verlag  gibt.  Der  Verlagsvertrag  bezweckt
somit  Veröffentlichung  und  Verbreitung  des  Geisteswerks.  Bei
der  Ausdehnung  die  das  Verlags-  und  Buchhandelswesen  heute
angenommen  hat,  ist  der  Autor  dabei  vollständig  auf  den  Verleger
  angewiesen;  er  ist  von  seinem  Geschick  bei  der  Ausführung
der  Veröffentlichung  und  bei  dem  Vertrieb  abhängig.  Daher  rührt
die  selbständige  Stellung  des  Verlegers,  der,  nachdem  ihm  das
Manuscript  übergeben  ist,  abgesehen  von  einzelnen  dem  Autor
vertragsmässig  vorbehaltenen  Befugnissen,  das  Weitere  verfügt.
Dafür  trägt  er  auch  in  der  Regel  die  Verantwortung  für  den
Verlag  und  für  das  mit  jedem  Verlag  verbundene  finanzielle
Risico;  nicht  der  Autor,  dem  die  geschäftlichen  Fähigkeiten  fehlen,
und  der  sich  den  Wechselfällen  des  Verlagsgewerbes  nicht  aussetzen