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kann.  Die  eigentliche  Verwerthung  des  Geistesguts  findet  daher
durch  den  Verleger  statt,  während  der  Autor  es  in  der  Regel
nur  dadurch  ausbeutet,  dass  er  vom  Verleger  ein  —  meist  vorausbestimmtes
  —  festes  Honorar  bezieht.

Den  Verlagsvertrag  in  der  soeben  angedeuteten  Form  können
wir  als  Normalfall  bezeichnen;  wenigstens  wird  sich  später  bei
Berücksichtigung  der  Abweichungen  ergeben,  dass  er  sich  meist
wieder  auf  diesen  Fall  zurückführen  lässt.

Der  Verlagsvertrag  ist  aus  unserem  heutigen  Verkehrsleben
erwachsen;  es  ist  daher  sehr  begreiflich,  dass  wir  ın  den  uns  aus
dem  römischen  Recht  überlieferten  Verlagsformen  keine  passende
Form  für  ıhn  finden.  Immerhin  ist  der  Versuch  häufig  unternommen
  worden,  und  zwar  aus  dem  verzeihlichen  Wunsch  heraus
eine  für  das  Verständniss  des  Wesens  und  der  Folgen  des  Verlagsvertrags
  geeignete  Handhabe  dadurch  zu  gewinnen,  dass  man
ihn  unter  diejenigen  Schulbegriffe  unterbringt,  die  unser  ganzes
Juristisches  Denken  beherrschen.  Auch  wir  wollen  uns  den  Vortheil
  einer  solchen  Handhabe  nicht  entgehen  lassen,  machen  aber
den  ausdrücklichen  Vorbehalt,  dass  es  uns  nicht  um  eine  Üonstruction,
  sondern  nur  um  die  Gewinnung  von  Analogien  zu  thun  ist.

Der  Autor  überlässt  dem  Verleger  das  in  seinem  Eigenthunı
stehende  Geistesgut  gegen  Honorar  zur  Verwerthung,  d.  h.  zum
bestimmungsgemässen  wirthschaftlichen  Genuss.  Der  Verleger
hat  die  Verpflichtung  der  zweckentsprechenden  Veröffentlichung
und  Verbreitung.  Diese  Fassung  des  zwischen  Autor  und  Verleger
  bestehenden  Rechtsverhältnisses  genügt,  um  zu  erkennen,
dass  wir  es  mit  keinem  einheitlichen  Rechtsverhältniss  zuthun  haben.
Wir  gelangen  vielmehr,  indem  wir  die  vollen  Consequenzen  daraus
ziehen,  dass  wir  das  Geistesgut  als  eine  Sache  betrachten?),  zu
folgendem  Ergebniss:  Der  normale  Verlagsvertrag  entspricht  einer
Vereinigung  von  Sachmiethe  und  Mandat.

9)  Altes  und  Neues.  S.  80.