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Der  Autor  gibt  dem  Verleger  das  Geistesgut  in  Miethe,
indem  er  ihm  den  vollständigen  wirthschaftlichen  Genuss  daran
überlässt.  Das  Verhältniss  wird  klarer,  wenn  man  aus  der  Begriffsbestimmung
  des  geistigen  Eigenthums  die  schulgemässen
Folgerungen  ableitet,  nämlich,  dass  die  Thatsache  der  ausschliesslichen
  Beherrschung  der  —  unkörperlichen  —  Sache  den  Besitz
am  Geistesgut  darstellt.  Der  Autor  setzt  hiernach  den  Verleger
in  den  Besitz  des  Geistesguts  zum  Zweck  seines  Grenusses,  zum  (rebrauch
  der  Sache!P).  Dieser  Gebrauch  der  Sache,  der  in  der  Verwerthung
  des  Geistesguts  durch  Veröffentlichung  und  Verbreitung
des  Geisteswerks  besteht,  ist  das  Recht  des  Miethers.  In  ılım
liegt  aber  nicht  nur  die  wirthschaftliche  bestimmungsgeimässe  Verwerthung
  des  Geistesguts,  sondern  auch  das  Mittel  zur  Verwirklichung
  der  Bestimmung  des  Geisteswerks.  Das  Recht  des  Verlegers
  auf  Gebrauch  des  Geistesguts  verstärkt  sich  im  Verlagsvertrag
  zur  Pflicht  zweckentsprechender  Veröffentlichung  und
Verbreitung.  Zur  Sachmiethe  tritt  das  Mandat  hinzu.

Auf  dieser  Grundlage  ergeben  sich  die  weiteren  Rechtsbeziehungen
  aus  dem  Verlagsvertrag  von  selbst.

Der  Autor  überlässt  dem  Verleger  den  Besitz  des  Geistesguts
zum  Gebrauch.  Der  Besitz  an  einer  unkörperlichen  Sache  ist
tatsächlich  nicht  realisirbar!!);  er  bezeichnet  aber  die  vom  Recht
garantirte  Position  der  Ausübung  des  geistigen  Eigenthums.  —
In  der  Uebertragung  des  Besitzes  liegt  also  der  Verzicht  auf  alle
Handlungen,  welche  auf  Verwerthung  des  übertragenen  Gutes
gerichtet  sind.  Der  Autor  kann  somit  sein  Geisteswerk  nicht
mehr  einem  anderen  Verleger  übertragen,  auch  nicht  in  veränderter
  Form.  Wegen  Vornahme  einer  Bearbeitung,  Uebersetzung
  u.  Ss.  w.  wird  er  sich  mit  dem  Verleger  auseinander
setzen  müssen!?).  Indessen  geben  wir  zu,  dass  sich  diese  Folgerung

10)  Vgl.  WınpscHeıp,  Pandekten  V.  Aufl.  II.  S.  498  ff.
11)  Altes  und  Neues.  8.  80  ft.
12)  Vgl.  Altes  und  Neues.  S.  92.