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nicht  unter  allen  Umständen  auf  die  Spitze  treıben  lässt.  In
Fällen,  wo  aus  der  Natur  des  Verlags  von  vornherein  ausgeschlossen
  ist,  dass  der  Verleger  die  Veröffentlichung  einer  Uebersetzung
  oder  Bearbeitung  mitübernehme,  wie  etwa  bei  Aufnahme
in  eine  Sammlung,  wird  auch  ohne  Vertragsclausel  aus  den  besonderen
  Umständen  ein  stillschweigender  Vorbehalt  angenommen
werden  können.

Zum  Vollzug  des  Verlagsvertrags  gehört  hiernach  von  Seiten
des  Autors  Uebertragung  des  Geistesguts,  d.  h.  Gewährung  der
Möglichkeit  mit  der  Verwerthung  zu  beginnen,  meist  durch  Aushändigung
  des  Manuscripts,  und  Unterlassung  eigener  auf  Verwerthung
  des  Guts  gerichteter  Handlungen.

Die  hauptsächliche  Pflicht  des  Verlegers  besteht  in  zweckentsprechender
  Veröffentlichung  und  Verbreitung.  Was  darunter
zu  verstehen  ist,  lässt  sich  nicht  nach  juristischen  Merkmalen
feststellen.  Dafür  sind  nur  die  buchhändlerischen  Usancen
massgebend.  Das  eine  bleibt  als  Hauptsache  bestehen:  Der  Verleger
  muss  das  Werk  verlegen,  auch  wenn  er  für  sich  keinen
finanziellen  Erfolg,  selbst  wenn  er  einen  Misserfolg  voraussieht.
Immerhin  wird  der  voraussichtliche  Ausfall  in  gewisser  Beziehung
die  Ausführung  des  Verlags  beeinflussen,  vorausgesetzt,  dass  der
/weck  der  Veröffentlichung  nicht  beeinträchtigt  wird.

Als  weitere  Pflicht  des  Verlegers  kommt  nach  den  obigen
Ausführungen  die  Honorarzahlung  in  Betracht.  Wenn  VoI6eT-LÄNDER
  bei  Aufstellung  der  wesentlichen  Punkte  des  Verlagsvertrags
  die  Honorarzahlung  hiervon  ausgeschlossen  hat,  ist  er
nur  in  gewissem  Sinn  im  Recht.  In  vielen  Fällen  wird  dem  Autor
für  Werke,  die  keinen  Erfolg  versprechen,  ein  Honorar  thatsächılich
  nicht  gezahlt.  Jedoch  muss  in  dem  Umstand,  dass  der  Verleger
  unentgeltlich  die  Lasten  des  Verlags  auf  sich  nimmt,  eine
versteckte  Honorarleistung  erblickt  werden.  Wenn  wir  bei  unserer
Analogie  bleiben,  können  wir  sagen,  dass  sich  in  diesem  Fall
der  Entgelt  für  die  Miethe  und  der  für  das  Mandat  compensiren.