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Wenn  wir  dies  berücksichtigen,  bleibt  die  Honorarzahlüung  als
Regel  bestehen.  Als  Ausnahmen  sind  die  Fälle  zu  bezeichnen,  wo
das  Geistesgut  dem  Verleger  ganz  werthlos  erscheint,  und  wo  er
vom  Autor  einen  Beitrag  zu  den  Verlagskosten  erhebt.  Hier
überwiegen  die  Kosten  des  Mandats.

Die  Auffassung,  als  ob  den  Verlegern  aus  dem  Verlagsvertrag
  ein  originäres  Recht  erwachse,  haben  wir  als  unrichtig
bezeichnet.  Auch  scheint  uns  der  ganze  Streit  hierüber  bis  zu
einem  gewissen  Grad  müssig.  Der  Verleger  hat  den  Besitz  am
Geistesgut;  er  wird  daher  wie  der  Eigenthümer  geschützt  und  ist
Dritten  gegenüber  im  besseren  Recht.

In  der  Verwerthung  des  Geistesguts  ist  der  Verleger  nur
durch  die  vom  Autor  ausgehenden  Rechte  beschränkt.  Und  zwar
ın  doppelter  Weise,  durch  Individualschutz  und  durch  das
geistige  Eigenthum.  Der  Individualschtz  sichert  dem  Autor  die
ausschliessliche  Verfügung  über  das  Geisteswerk.  In  dem  Verlagsvertrag
  ist  die  Bestimmung,  die  der  Autor  seinem  Werk  gibt,
enthalten.  An  dieser  Bestimmung  darf  der  Verleger  nichts
ändern.  Es  ist  somit  jede  Bearbeitung,  Utilisation,  Uebersetzung,
überhaupt  jede  Veränderung  von  der  Zustimmung  des  Autors  abhängig.
  Ebenso  ist  der  —  im  Verlagsvertrag  —  ausgesprochene
Wille  des  Autors  bezüglich  des  Modus  und  des  Umfangs  der  Veröffentlichung
  zu  achten.  Diese  Beschränkung  des  Verlegers  tritt
auch  in  dem  Fall  ein,  wenn  der  Autor  nicht  der  Verlaggeber  ist,
sondern  das  geistige  Eigenthum  veräussert  hat.  Denn,  da  der
Rechtsnachfolger  des  Autors  im  geistigen  Eigenthum  auf  das
Geisteswerk  selbst  kein  Einwirkungsrecht  hat,  —  der  bestimmungsgemässe
  Genuss  des  Geistesguts  liegt  eben  auf  wirthschaftlichem
  Gebiet  —  kann  er  auch  dem  Verleger  kein  Recht  einräumen,
  das  sich  mit  dem  Individualschutz  nicht  verträgt.  So  weit
dieser  letztere  in  Frage  kommt,  kann  sich  der  Verleger  nur  auf
eine  vom  Autor  ertheilte  Zustimmung  berufen.  Letztere  kann

ın  der  Verfügung  über  das  Geistesgut  eingeschlossen  sein.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  20