Der  Rechtsnachfolger  des  Autors  im  geistigen  Eigenthum  ist
natürlich  an  den  Verlagsvertrag  seines  Vorgängers  gebunden;  es
bleibt  ihm  nur  das  nackte  Eigenthum.  Das  Gut  dient  ihm,  so
lange  der  Verleger  ım  Besitz  ist,  nur  mit  seinem  Tauschwerth.

Der  Verlagsvertrag  ist  ın  Folge  seiner  Mandatseigenschaft
ein  persönlicher  auf  Seiten  des  Verlegers;  dieser  kann  also  den
Verlag  ohne  Zustimmung  des  geistigen  Eigenthümers  nicht  auf
einen  Dritten  übertragen.  Wenn  die  Verlagsfirma  in  andere
Hände  übergeht,  darf  der  geistige  Eigenthümer  den  Verlag  auflösen,
  wenn  zu  befürchten  ist,  dass  die  Miethsache  sich  verschlechtere,
  oder  der  Verlag  in  ungeeigneter  Weise  fortgesetzt  werde.

Eine  besondere  Beachtung  gebührt  dem  Rechtsverhältniss
zwischen  dem  Verleger  und  den  Erben  des  Autors  oder  gegebenen
Falls  dem  geistigen  Eigenthümer  nach  dem  Tode  des  Autors.

Der  mit  der  Person  des  Autors  verknüpfte  Individualschutz
endet  mit  dessen  Tod.  Dem  Erben  bleibt  nur  das  geistige  Eigenthum.
  Hieraus  ıst  der  sehr  wichtige  Schluss  zu  ziehen,  dass  der
Verleger  nach  dem  Tod  des  Autors  Veränderungen  an  dem
Geisteswerk  vornehmen  kann,  es  bearbeiten  und  übersetzen  lassen
darf,  soweit  dadurch  die  Rechte  des  geistigen  Eigenthümers  nicht
getroffen  werden.  Der  Bestand  des  Geistesguts  —  die  Miethsache
  —  muss  erhalten  bleiben.  Wenn  also  die  Bearbeitung
eines  Geisteswerks,  die  der  Verleger  ohne  Zustimmung  der  Erben
vornehmen  lässt,  das  Werk  dermassen  ändert,  dass  das  Geistesgut
  ein  anderes  wird  oder  an  Werth  verliert,  können  die  Erben
den  Vertrag  auflösen  neben  etwaiger  Schadenersatzforderung.  Bearbeitungen,
  die  das  Wesen  des  Geistesguts  nicht  angreifen,  sind
frei.  Eine  andere  Frage  ist,  ob  Aenderungen,  welche  den  Bestand
  des  Guts  treffen,  von  den  Erben  erzwungen  werden  können,
wenn  sie  zur  erfolgreichen  Fortsetzung  des  Verlags  nothwendig
scheinen.  Dies  ist  zu  verneinen,  doch  wird  der  Verleger  daraufhin
  vom  Verlag  zurücktreten  können.  —