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An  den  Kosten  für  Bearbeitungen,  die  ohne  Zustimmung  der
Erben  vorgenommen  werden,  haben  diese  nicht  theilzunehmen.
Waren  sie  jedoch  damit  einverstanden,  können  sie  zur  Kostentragung
  beigezogen  werden  im  Verhältniss  des  Werths  des  Geistesguts
  zum  gezahlten  Honorar.  Von  ScHürmann!?)  wird  verlangt,
dass  den  Erben  in  diesem  Fall  die  Hälfte  des  Honorars  entzogen
werde.  Eine  derartige  feste  Bestimmung  mag  ganz  "zweckmässig
erscheinen,  wird  aber  häufig  zu  Ungerechtigkeiten  Anlass  geben.

Weigert  sich  der  Verleger  eine  vom  geistigen  Eigenthümer
vorgeschlagene  nöthige  Bearbeitung  ausführen  zu  lassen,  liegt  für
dıesen  ein  Auflösungsgrund  vor.

Wir  haben  in  Vorstehendem  unterschieden  zwischen  Bearbeitungen,
  die  den  Bestand  des  Guts  erfassen  und  solchen,  bei
denen  dies  nicht  der  Fall  ist.  Um  mit  den  realen  Verhältnissen
Fühlung  zu  behalten,  seien  hier  zwei  Beispiele  angeführt.  Wenn
ein  wissenschaftliches  Werk  nach  dem  Tod  des  Verfassers  durch
Ergänzung  des  Literatur-  und  Quellenmaterials  oder  durch  Berichtigung
  von  Thatsachen,  die  seit  diesem  Zeitpunkt  sich  geändert
  haben,  auf  den  neuesten  Stand  der  Wissenschaft  gebracht
wird,  liegt  eine  dem  Ermessen  des  Verlegers  anheimstehende  Bearbeitung
  vor.  Anders  ist  es,  wenn  ein  wissenschaftliches  Werk
in  der  Weise  umgearbeitet  wird,  dass  der  Bearbeiter  seine  von
den  Ansichten  des  Autors  abweichenden  Anschauungen  dem  Werk
unterlegt;  so  dass  es  nicht  mehr  die  Lehren  des  ersten  Autors
sind,  welche  in  dem  Werke  vorgetragen  werden,  und  ihm  sein
individuelles  Gepräge  geben;  hier  wird  der  Bestand  des  Geistesguts
  verändert.  Dem  Bearbeiter  erwächst  aus  der.  Bearbeitung
  ein  geistiges  Eigenthum  und  ein  Individualschutz  für  seine
Zusätze,  sei  es,  dass  sie  von  dem  ursprünglichen  Werk  zu  trennen
sind  oder  nicht.  An  dem  letzteren  hat  er  kein  Recht.

Zwei  Punkte  sind  noclı  zu  berühren,  der  räumliche  und  der

13)  Die  Rechtsverhältnisse  der  Autoren  und  Verleger.  Halle  1889.  S,  310.
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