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zeitliche  Umfang  der  dem  Verleger  übertragenen  Rechte.  Das
in.  neuerer  Zeit  allgemein  hervortretende  Streben  nach  einer
internationalen  Anerkennung  und  Regelung  des  Urheberrechts
hat  die  Feststellung  einer  gewissen  Rechtsgleichheit  und  die  vertragsmässige
  Ausdehnung  des  Urheberschutzes  auf  Ausländer  zur
Folge  gehabt.  Hieraus  ergibt  sich,  dass  Geisteswerke  auch  über
das  Geltungsgebiet  der  Gesetze  ihres  Ursprungslands  hinaus  als
Güter  zu  gelten  haben.  Wird  daher  einem  Verleger  ein  Geistesgut
  vom  Autor  übertragen,  müsste  man  folgerichtiger  Weise  dem
Verleger  auch  die  ausschliessliche  Verwerthung  des  Geistesguts  im
Ausland  gewähren.  Allein  ebenso  wie  wir  oben?)  gesehen  haben,
dass  in  manchen  Fällen  der  Verlagsvertrag  nach  dem  besonderen
Zweck  seiner  Veröffentlichung  das  Verwerthungsrecht  auf  gewisse
Veröffentlichungsarten  beschränkt,  wird  auch  hier  gegebenen
Falls  angenommen  werden  müssen,  dass  die  Veröffentlichung  im
Ausland  nicht  in  der  Absicht  der  Vertragsschliessenden  gelegen
hat.  Es  muss  daher  als  zweckmässig  bezeichnet  werden,  dass  der
Autor  sich  im  Verlagsvertrag  vorbehalte,  über  die  Verwerthung
des  (reistesguts  ım  Ausland  besondere  Verfügung  zu  treffen.  Andernfalls
  wird  aus  den  thatsächlichen  Verhältnissen,  wie  aus  der  Verlagsfähigkeit
  des  Verlegers,  auf  die  vermuthliche  Vertragsabsicht
zu  schliessen  sein.  Ueber  die  Dauer  des  geistigen  Eigenthums
haben  wir  uns,  um,  nicht  streng  zur  Sache  gehörige  Ausführungen
zu  vermeiden,  nicht  ausgesprochen  ®).  Es  genügt  uns  für  unsere
Betrachtung  eine  beliebige  Veränderung  der  bestehenden  Frist  ins
Auge.zu  fassen.  Einfach  liegt  der  Fall,  wenn  aus  einer  besonderen
Bestimmung  des  Verlagsvertrags  oder  aus  seinem  Wesen  eine  zeitliche
  Beschränkung  des  Vertrags  von  vorneherein  gegeben  ist.
Liegt  eine  derartige  bestimmte  Befristung  nicht  vor,  ist  zwischen
folgenden  Möglichkeiten  zu  unterscheiden:  Die  Verlängerung  einer

14)  5.  300.
15)  Altes  und  Neues.  S.  95  ff,