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laufenden  Schutzfrist  wird  in  der  Regel  eine  Veränderung  des
bestehenden  Verhältnisses  nicht  zur  Folge  haben.  Der  Vertrag
läuft  unter  Aufrechterhaltung  der  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten
  einfach  weiter.  Sollte  hieraus  eine  Benachtheiligung  für  die
eine  oder  andere  Partei  entstehen,  etwa,  wenn  der  Autor  mit
einer  einmaligen  Honorarzahlung  abgefunden  worden  ist,  würde
der  Geschädigte  eine  der  weiteren  Ausbeutung  entsprechende  Entschädigung
  zu  fordern  berechtigt  sein,  widrigenfalls  er  Auflösung
des  Vertrags  begehren  könnte.  Anders  liegt  der  Fall,  wenn
eine  schon  abgelaufene  Frist  durch  Verlängerung  der  Schutzdauer
  neu  zu  laufen  beginnt.  Hier  wird  sich  das  beim  Autor
zurückgebliebene  geistige  Eigenthum  geltend  machen.  Der  Vortheil
  der  Verlängerung  kommt  dem  Autor  oder  seinen  Erben  zu
gut.  —  Umgekehrt  wird  eine  Verkürzung  der  Frist  ebenfalls  den
Autor  treffen.

In  vorliegenden  Ausführungen  haben  wir  das  normale  Verlagsverhältniss
  zwischen  Autor  und  Verleger  gekennzeichnet.  Unser
heutiges  Verlagswesen  hat  den  Verlagsvertrag  in  mannigfacher
Weise  ausgebildet,  dass  wir  es  heute  mit  einer  Reihe  von  Abarten
  zu  thun  haben.  An  die  Behandlung  dieser  von  dem  Normalfall
  abweichenden  Verlagsverträge  haben  die  Verleger  ihre
hauptsächlichen  Beschwerden  über  die  Verkennung  der  ihnen  gebührenden
  Rechte  und  ihre  Reformwünsche  angeknüpft.  Wenn
wir  auch  das  Streben  der  Verleger  auf  eine  weitere  Berücksichtigung
  der  Verlagsinteressen  als  berechtigt  anerkennen,  müssen
wir  doch  in  diesem  Fall  ihre  Auffassung  als  unbegründet  zurückweisen.
  Wir  wenden  uns  hierbei  gegen  die  beiden  Wortführer
der  Verleger,  die  sich  in  mehreren  verdienstvollen  Schriften  als
gründliche  Kenner  des  Verlagswesens  und  seiner  Geschichte  bewährt
  haben,  Schürmann  und  VoIGTLÄNDER.  Ersterer  hat  seinem
Buch  „Rechtsverhältnisse  der  Autoren  und  Verleger“  als  Anhang
eine  Grundordnung  beigefügt,  der  wir  folgende  uns  interessirende
Bestimmungen  entnehmen: