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„IV.  Verlagsvertrag.

$  5.  Die  Beziehungen  zwischen  Autor  und  Verleger  werden
herkömmlich  in  folgender  Weise  eingeleitet:

a)  Der  Autor  bietet  dem  Verleger  eine  Schrift  zum  Verlage
  an;

b)  der  Verleger  macht  dem  Autor  unbestimmte  Verlagsanbietungen,
  oder  er  fordert  ihn  behufs  Verlagsübernahme
zur  Abfassung  einer  Schrift  unter  allgemeiner  Andeutung
von  Inhalt  und  Bestimmung  auf;  und  endlich

c)  der  Verleger  ersucht  den  Autor  um  eine  bestimmte  Leistung:
  Arbeit  nach  gegebenem  Plan,  Bearbeitung,  Mitarbeiterschaft,
  Uebersetzung  und  dergl.

8  6.  Das  in  der  einen  oder  anderen  Weise  herbeigeführte
Uebereinkommen  wird  im  Allgemeinen  als  Verlagsvertrag  bezeichnet,
  wobei  zwischen  Verlagsverträgen  im  engeren  und  weiteren
Sinne  unterschieden  wird.

Durch  den  Verlagsvertrag  im  engeren  Sinn  überträgt  der
Autor  das  Verlagsrecht  an  einem  in  freier  und  selbständiger
Thätigkeit,  wenn  auch  unter  fremder  Anregung  geschaffenen  oder
zu  schaffenden  Werke,  so  im  Fall  5,  a  u.  b;  durch  den  Verlagsvertrag
  im  weiteren  Sinn  überträgt  der  Autor  kein  Verlagsrecht,
  sondern  er  leistet  bloss  Beihilfe,  so  ım  Fall  5,  c.

&amp;  7.  Der  Verlagsvertrag  im  weiteren  Sinn  ($5,c)  hat  nichts
Eigenthümliches  für  sich  und  unterliegt  in  seiner  Beurtheilung
wesentlich  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.

Nur  der  Verlagsvertrag  im  engeren  Sinn  ($  5,  au.  b)  gilt  als
Vertrag  besonderer  Natur.  Das  ıhm  Eigenthümliche  besteht
darin,  dass  der  Autor  einer  Schrift  das  alleinige  Recht  der  Vervielfältigung
  und  Verbreitung  derselben  einem  Verleger,  sei  es
für  eine  oder  alle  Auflagen,  sei  es  auf  bestimmte  Zeit  oder  für
unbestimmte  Zeit  überlässt,  und  diesem  dafür  die  Verpflichtung