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zufällt,  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  auf  eigene  Kosten
und  Gefahr  zu  bewirken.“

VoIGTLÄNDER!®)  stellt  folgende  Hauptformen  des  Verlagsvertrags
  auf:

„a)  Der  Autor  bietet  dem  Verleger  ein  ohne  dessen
Anregung  und  Mitwirkung  entstandenes  Werk  zum  Verlage
  an.  b)  Der  Autor  empfängt  von  dem  Verleger  unbestimmte
  Anerbietungen  oder  allgemeine  Anregungen  zur
Verlaggabe.  c)  Der  Verleger  bestellt  beim  Autor  ein  bestimmtes
  vom  Autor  selbständıg  innerhalb  der  verabredeten
(irenzen  auszuführendes  Werk.  d)  Der  Verleger  erwirbt  die
unselbständige  Mitwirkung  des  Autors  bei  Ausführung
eines  bestimmten  buchgewerblichen  Unternehmens  (Uebersetzung,
Bearbeitung,  Mitarbeiterschaft,  Redactionsarbeit  u.  dergl.)“

Er  fügt  dann  bei:

„Der  Fehler  der  neueren  Lehre  vom  Rechte  des  ‚‚Urhebers‘*  besteht
  darin,  dass  sie  diese  verschiedenen  Entstehungsarten  von
Schriftwerken  u.  s.  w.  nicht  genügend  berücksichtigt.  Sie  beschäftigt
  sich  einseitig  mit  dem  Fall  unter  a)  und  dem  noch
einigermassen  verwandten  unter  b),  würdigt  aber  die  Fälle
unter  c)  und  d)  ganz  ungenügend  oder  gar  nicht.

Es  sind  bei  Schürmann  die  Formen  c)  und  bei  VOIGTLÄNDER
die  Formen  c)  d),  um  welche  die  Meinungsverschiedenheit  sich
dreht.  Der  thatsächliche  Vorgang  ist  also  der,  dass  der  Verleger
  einen  Autor  auffordert,  für  ihn  ein  Geisteswerk  nach  einem
weiteren  oder  engeren  Plan  auszuführen.  Hieraus  wird  geschlossen,
  dass  nicht  der  Autor,  sondern  der  Verleger  Schöpfer
des  Guts  sei,  wie  dies  von  VOIGTLÄNDER  ausgesprochen  wird!”):
„Dieser  geschäftliche  Zweck  ist  aber  doch  der  des  Verlegers,  ein
nutzkräftiges  Erzeugniss  zu  schaffen;  von  einem  ursprünglichen
Rechte  des  Autors  auf  die  Nutzung  kann  gar  keine  Rede  sein.“

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16)  Zur  Entwickelung  des  Verlagsrechts.  8.  18  f.
17)  a.a.  0.8.  21.

 