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:Diese  Ausführung  beruht  wie  die  ganze  von  SCHÜRMANN  und  VOIGT-LÄNDER
  vertretene  Richtung  auf  einer  Verkennung  des  Wesens
des  geistigen  Eigenthums  und  seiner  Begründung.  Der  Rechtsschutz
  knüpft,  um  es  zu  wiederholen,  an  die  Schaffung  eines
‘Guts  an;  allein  diese  findet  durch  den  Autor  statt,  gleichviel  ob
der  Verleger  den  Autor  dazu  aufgefordert  hat  oder  nicht.  Sobald
  der  Autor  das  geistige  Werk  geschaffen  hat,  steht  ihm  das
geistige  Eigenthum  daran  zu.  Der  vorhergehende  Vertrag  mit
dem  Verleger  verpflichtet  ihn,  diesem  das  Geistesgut  zur  Ausbeutung,
  unter  Umständen  auch  als  Eigenthum  zu  übertragen.
Weigert  sich  der  Autor,  —  etwa  durch  Zurückhaltung  des  Manuscripts
  —,  kann  jener  höchstens  auf  Vertragserfüllung  oder
‚Schadenersatz  klagen;  ein  unmittelbares  Recht  an  dem  Werk
selbst  steht  ihm  noch  nicht  zu.  —  Dabei  spielt  es  keine  Rolle,
dass  der  Verleger  dem  Autor  einen  Plan  vorgelegt  hat.  In  der
Regel  enthält  dieser  nur  eine  Anregung,  die  der  Autor  seiner
'Thätigkeit  zu  Grunde  legt.  Wir  verweisen  hierbei  auf  einige
Entwürfe  von  Vertragsformularen,  die  von  VoIGTLÄNDER  zusammengestellt
  sind  ?®).

Entwurf  Nr.  7  (Jugendschrift)  beginnt:

$  1.  Der  Schriftsteller  Nikolaus  Müller  übernimmt  von  Herrn
Verlagsbuchhändler  Xaver  Reischle  den  Auftrag  zur  Abfassung
einer  Jugendschrift  unter  dem  Titel  ‚Vom  Kurhut  zur  Kaiserkrone“.
  Dieselbe  soll  das  Aufsteigen  Preussens  seit  dem
30jährigen  Kriege  bis  zum  Jahre  1871  behandeln  und  nach
Form  und  Inhalt  geeignet  sein,  von  Knaben  im  Alter  von
12—16  Jahren  mit  Verständniss  gelesen  zu  werden.

Der  Umfang  des  Buches  darf  25  Druckbogen  gr.  8°  in  der
Ausstattung  des  Werkes  desselben  Verfassers  „An  den  Nordpol“
nicht  überschreiten.

18)  Der  Verlagsvertrag.  Kreuznach  und  Leipzig  1889.