—  310  —

Es  muss  daher  dem  Verleger  vom  Uebersetzer  übertragen  werden.
Thut  der  Autor  dies  nicht,  kann  der  Verleger  nun  auf  Erfüllung
klagen.  Dabei  ist  aber  wohl  zu  beachten,  dass  die  Uebersetzung
dem  Original  als  Nachbildung  gegenüber  steht  und  somit  von  der
Zustimmung  des  Autors  oder  des  geistigen  Eigenthümers  abhängig
  ist.  Weigert  sich  der  Uebersetzer  dem  Verleger  die
Uebersetzung  zu  überlassen,  kann  er  von  ihr  keinen  Gebrauch
machen,  ohne  gegen  den  Individualschutz  oder  das  geistige  Eigenthum
  zu  verstossen.

In  einem  Fall  treffen  die  Ausführungen  SCHÜRMANN’s  und
VoIGTLÄNDER’s  zu,  nämlich  wenn  der  vom  Verleger  Beauftragte
keine  eigene  geistige  Thätigkeit  aufwendet,  sondern  nur  als  technischer
  Gehilfe  des  ersteren  auftritt.  Einen  solchen  Fall  theilt
VoIGTLÄNDER  unter  Nr.  9  der  Verlagsentwürfe  mit:

&amp;  1.  Herr  Polizeileutnant  Felix  Winter  übernimmt  von  der
Buchhandlung  A.  Wegener  den  Auftrag,  das  in  deren  Verlag
erscheinende  Adressbuch  der  Stadt  X  von  dessen  zehntem  Jahrgange
  (1889)  an  zu  bearbeiten.

&amp;  2.  Herr  Winter  verpflichtet  sich  hinsichtlich  der  Bearbeitung
  zu  folgendem:

a)  Die  Einrichtung  und  Druckeintheilung  des  Adressbuchs
bleibt  die  bisherige;  jede  etwaige  Aenderung  bedarf  der
Zustimmung  des  Verlegers.

b)  Als  Unterlage  für  die  Bearbeitung  ist,  wie  seither,  das
seitens  der  Behörde  zur  Verfügung  gestellte  amtliche
Material  zu  benutzen.

U.  s.  w.

Hier  entsteht  an  dem  Adresskalender  kein  geistiges  Eigenthum,
  weil  in  der  Anordnung  des  Stofts  nicht  nach  eigenem,
sondern  nach  einem  vorgeschriebenen  Plan  verfahren  wird.

Diese  letztgenannte  Möglichkeit  führt  uns  dazu,  noch  die
Fälle  zu  erörtern,  wo  neben  dem  geistigen  Eigenthum  ein  Ver-