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lagseigenthum  besteht.  Die  ausser  dem  letzten  Fall  angeführten
Verträge  begründen  für  den  Verleger  kein  solches,  da  die  von
ihm  an  den  Autor  gehenden  Weisungen  sowohl  ım  Fall  Nr.  7,
wie  ın  dem  Nr  16  keinen  einheitlichen,  wirthschaftlich  selbständigen
  Geschäftsplan  bilden.  Die  Weisungen  an  sich  haben  keinen
Werth;  sie  sind  keine  Güter  und  daher  auch  keine  Rechtsobjecte.

Nehmen  wir  aber  den  Fall,  dass  ein  Verleger  den  Plan  einer
Sammlung  bestimmter  Geisteswerke  entwirft  und  nun  in  der  Ausführung
  dieses  Plans  verschiedene  Autoren  um  Beiträge  zu  diesem
Unternehmen  angeht.  Dann  steht  ihm  an  dem  Verlagswerk  als
(sanzem  ein  Verlagseigenthum  zu.  An  den  einzelnen  Beiträgen
erwirbt  er  die  gewöhnlichen  aus  dem  Verlagsvertrag  fliessenden
Rechte.  Nun  wird  der  Nachdruck  eines  dieser  Werke  nur  das
geistige  Eigenthum  treffen.  Dagegen  kann  sich  der  Verleger  als
Besitzer  wehren.

Wird  die  ganze  Sammlung  nachgedruckt,  werden  sowohl  das
Verlagseigenthum  als  das  geistige  Eigenthum  an  den  einzelnen
Beiträgen  verletzt.  Wenn  die  Sammlung  sich  etwa  aus  Werken
zusammensetzt,  die  zum  Theil  freı,  zum  Theil  noch  geschützt
sind,  so  kann  auch  die  Veröffentlichung  der  freien  Werke  unrechtmässig
  sein,  wenn  dieses  Afterunternehmen  mit  dem  Hauptunternehmen
  als  identisch  zu  betrachten  ist.

Eine  Erweiterung  dieses  Verhältnisses  tritt  ein,  wenn  zwischen
(lem  Verleger  und  dem  beitragliefernden  Autor  noch  ein  Herausgeber
  tritt.  Dessen  Stellung  kann  eine  verschiedene  sein.  Entweder
  er  führt  den  Plan  des  Verlegers  durch;  dann  ist  er  dessen
Gehilfe  ohne  eigenes  Recht,  —  oder  es  offenbart  sich  innerhalb
les  Verlagswerks  seine  Individualität  darin,  dass  er  in  Auswahl
und  Anordnung  des  Stoffs  eine  gewisse  Tendenz  verräth,  die  dem
Ganzen  einen  eigenartigen  literarischen  oder  wissenschaftlichen
Charakter  gibt.

Es  stehen  «dann  nebeneinander:  Verlagseigenthum  an  dem
ganzen  Verlagswerk,  etwa  einer  Zeitschrift;  ein  geistiges  Eigen-