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thum  an  den  von  dem  Herausgeber  zu  einem  individuellen  Ganzen
‘gesammelten  und  zusammengestellten  Beiträgen,  und  schliesslich
ein  geistiges  Eigenthum  an  den  einzelnen  Beiträgen.  —  Wir  verkennen
  nicht,  dass  diese  Aufstellung  etwas  sinnverwirrend  scheinen
kann;  immerhin  ist  es  nöthig  die  verschiedenen  Rechtsbeziehungen
ım  Einzelnen  scharf  auseinander  zu  halten,  wenn  man  das  ganze
Verhältniss  richtig  beurtheilen  will.  Die  Annahme  der  hier  vertretenen
  Grundsätze  würde  das  Gute  haben,  dass  in  den  Verlagsverträgen
  die  Rechtsstellung  der  einzelnen  Betheiligten  schärfer
betont  würde.  In  der  Praxis  wird  es  vor  allem  darauf  ankommen
zu  prüfen,  durch  wessen  Thätigkeit  das  verletzte  Gut  sein  indivıduelles
  Gepräge  erhalten  hat.  Aus  der  Person  des  Schöpfers
wird  sich  die  des  Eigenthümers  und  weiter  die  des  Berechtigten
ermitteln  lassen.  In  der  Regel  ist  der  Verleger  zur  Wahrung
der  Rechte  aller  Betheiligten  berufen,  während  der  Herausgeber
als  Mandatar  des  Verlegers  mit  dem  Autor  verhandelt.

Eine  Eigenthümlichkeit  mancher  Verlagsverträge  ıst  es,  dass
sie  den  Verkauf  des  geistigen  Eigenthums  zum  Gegenstand  haben.
Wir  haben,  als  wir  das  Wesen  des  geistigen  Eigenthums  besprachen,
  vermieden  auf  diesen  Fall  einzugehen,  weil  er  keinerlei
Schwierigkeiten  bietet  und  sich  die  Einzelheiten  des  Vertrags  aus
den  allgemeinen  Grundsätzen  von  selbst  ergeben  ?°).  Der  geistige
Eigenthümer  verzichtet  auf  jede  Verwerthung  des  Geistesguts.
Zuwiderhandlungen  von  seiner  Seite  stellen  sich  nicht  nur  als
eine  Verletzung  des  Vertrags,  sondern  auch  als  Eingriffe  in  das
geistige  Eigenthum  dar.  Ihm  verbleibt  nur  der  Individualschutz,
d.  h.  der  Verleger  ist  in  der  Verfügung  über  das  Geisteswerk  an
die  vom  Autor  gegebene  Bestimmung  gebunden  und  bedarf  seiner
Zustimmung,  um  darüber  hinaus  zu  gehen.  Den  Erben  des
Autors  bleibt  kein  Recht  an  dem  Geisteswerk.

Im  Fall  Nr.  16  der  VoısTLÄner’schen  Zusammenstellung  begibt

nn

20)  Vgl.  bei  VOIGTLÄNDER  a.  a.  OÖ.  Nr.  5.  6.  10.  16.  17.