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sich  der  Autor  zu  Gunsten  der  Verlagshandlung  seines  gesammten
Urheberrechts  olıne  allen  Vorbehalt,  „sodass  die  Verlagshandlung
jederzeit  beliebige  Aenderungen  im  Inhalt  des  Werkes  anzubringen
oder  die  Herausgabe  ganz  zu  unterlassen  berechtigt  sein  soll.“
Hier  verzichtet  der  Autor  noch  ausdrücklich  dem  Verleger  gegenüber
  auf  den  Individualschutz;  er  ertheilt  im  Voraus  seine  Genehmigung

  zu  jeder  Verfügung,  (die  der  Verleger  über  das  Geisteswerk
  trifft.

In  Vorstehendem  haben  wir  unsere  Ansichten  über  Urheberrecht
  und  Verlagsrecht  dargelegt.  Was  darüber  hinausgeht,  lässt
sich  unseres  Erachtens  nicht  rechtlich  normiren.  Die  angestrebte
Reform  unserer  Urheberrechtsgesetzgebung  wird  Veranlassung
seben  diese  Fragen  einer  gründlichen  Erörterung  zu  unterziehen.
Wie  wir  es  schon  einmal  angedeutet  haben?!),  halten  wir  es  der
Bedeutung  der  von  den  erwähnten  Rechten  geschützten  Interessen
für  angemessen  die  civilrechtlichen  Normen  über  das  geistige
Eigenthum  und  das  Verlagseigenthum  in  das  bürgerliche  Gesetzbuch
  aufzunehmen.  Dahin  gehört  auch  die  Lehre  vom  Verlagsvertrag.
  Die  Verletzung  des  Individualschutzes  und  des  geistigen
und  Verlagseigenthums  würden  ihren  Platz  im  Strafgesetzbuch
finden.  Es  würde  dadurch  zum  Ausdruck  gebracht,  dass  man
den  Werth  dieser  wichtigen  Materien  anerkennt  und  sie  als  einen
Theil  unserer  ordentlichen  Rechte  betrachtet.  Es  fügt  sich
diesem  auch  organisch  ein,  wenn  man  die  Vorurtheile  gegen  die
Erweiterung  der  altehrwürdigen,  aber  zu  eng  gewordenen  Rechtsbegriffe
  überwunden  hat.  Für  eine  Verlagsordnung  wäre  auch
unter  diesen  Umständen  noch  eine  Berechtigung  vorhanden.  Sie
müsste  eine  Feststellung  der  Bestimmungen  enthalten,  die  der
buchhändlerischen  Usance  angehören.  Von  den  heute  auf  der
Tagesordnung  des  öffentlichen  Meinungsaustauschs  stehenden
Punkten  würden  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  und  Zahl  der

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21)  Altes  und  Neues  S.  100.