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Das  preussische  Zwangserziehungsrecht.

Mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Entwürfe  eines  bürgerlichen
Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  und  eines  Einführungsgesetzes
zu  demselben.

Von

Amtsrichter  Dr.  Muskat  in  Gottesberg  ı.  Schl.

Erster  Theil.

Das  materielle  Zwangserziehungsrecht.

A.  Das  geltende  Recht.

Grundlegend  für  das  jetzt  in  Preussen  geltende  materielle
/wangserziehungsrecht  ist  das  Reichsstrafgesetzbuch.  Nach  $  56
Abs.  2  das.  hat  das  einen  jugendlichen  Angeschuldigten  im  Alter
von  12  bis  18  Jahren  lediglich  wegen  Mangels  der  Strafbarkeitserkenntniss
  freisprechende  Urtheil  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte
  seiner  Familie  überwiesen  oder  in  eine  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll.  Nach  $  55.  Abs.  2
ferner,  der  dem  Abs.  1  erst  durch  die  Novelle  vom  26.  Februar
1876  hinzugefügt  worden  ist,  können  gegen  Kinder,  welche  bei
Begehung  einer  an  sich  strafbaren  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  hatten,  nach  Massgabe  der  landesgesetzlichen
  Vorschriften  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung
geeigneten  Massregeln  getroffen  werden.  Insbesondere  kann  die