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willen,  also  zu  ihrem  Schutze,  andererseits  aber  auch  im  öffentlichen
  Interesse  zur  Sicherung  der  Gesellschaft  vor  schädlichen
Elementen,  zur  Wahrung  der  staatlichen  Rechtsordnung?).

3.  Aus  dieser  Zweckbestimmung  ergibt  sich  zugleich  das
Wesen  der  Zwangserziehung.  Sie  ist  lediglich  eine  Präventivmassregel,
  nicht  ein  Mittelzur  Wiederherstellung  der
verletzten  Rechtsordnung;  sie  ist  eine  sittenpolizeiliche
Massnahme,  nicht  Strafe.  Den  Charakter  einer  Strafe  kann
sie,  wie  OLSHAUSEN?)  sehr  richtig  bemerkt,  nach  $  56  Abs.  2  Str.-G.-B.
  schon  darum  nicht  haben,  weil  sie  ja  gerade  für  den  Fall
einzutreten  hat,  dass  der  Angeschuldigte  freigesprochen  ist.
Ebensowenig  entspricht  dieser  Charakter  der  Vorschrift  des  8  55
Abs.  1  Str.-G.-B.,  nach  welcher  die  strafrechtliche  Verfolgung
von  Kindern  unter  12  Jahren  eben  ausgeschlossen  ist.  Der
später  hinzugekommene  Abs.  2  will  nicht  etwa  eine  Ausnahme
hiervon  statuiren,  sondern  die  inzwischen  aufgetauchten  Zweifel?),
ob  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  eine  dem  Abs.  1
widersprechende  strafrechtliche  Verfolgung  bilde,  ın  verneinendem
  Sinne  entscheiden.  Richtig  ist  allerdings,  dass  die
Zwangserziehung  sowohl  von  den  davon  betroffenen  Jugendlichen
und  deren  Eltern  als  auch  von  der  Allgemeinheit  als  ein  einer
Strafe  ähnliches  Uebel  empfunden  wird,  insbesondere  dann,
wenn  ihre  Anordnung  im  Zusammenhange  mit  der  Feststellung
einer  strafbaren  Handlung  erfolgt  ;  diese  Wirkung  ist  jedoch
nicht  mit  dem  Charakter  der  Massregeln  zu  identificiren®).

3)  Vgl.  WınLutzkY,  die  preuss.  Vorm.-Ord.  Berlin  1892  zu  $  1  Zw.-Erz.-Ges.
  Note  4  und  Entsch.  des  Kammergerichts  bei  JoHmow  Bd.  10  S.  308.

4)  Commentar  zu  $  56  Str.-G.-B.  Note  14.

5)  Vgl.  OrsHausen  u.  a.  O.  zu  $  55  Str.-G.-B.  Note  1.

6)  Während  u.  A.  OLSHAUSEN  (a.  a.  O.),  MEYER,  Lehrbuch  des  Verwaltungsrechts
  Bd.  II  S.  258  und  MÄRcKER,  Die  Nachlassbehandlung  Note  2  zu
$1  des  Zw.-Erz.-Ges.  die  im  Text  vertretene  Auffassung  theilen  und  andererseits
  WıruTzky  a.  a.  O.  wiederholt  den  Strafcharakter  der  Zwangserziehung
  betont  (vgl.  Note  4  zu  $  1  und  Note  1  zu  $  16  Zw.-Erz.-Ges.,  8.  180

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  21