—  313  —

I.  Voraussetzungen.

A.  Zwangserziehung  gegen  den  Willen  der  Eltern  oder
sonstigen  Erzieher.

Dieselbe  findet  entweder  in  dem  Verhalten  der  Erzieher  oder
in  dem  des  Kindes  ihren  Hauptrechtfertigungsgrund.

1.  „Eingeschränkt  wird  die  väterliche  Gewalt  in  Ansehung
der  Erziehung,  wenn  der  Vater  dieselbe  vernachlässigt,  die
Kinder  grausam  misshandelt,  sie  zum  Bösen  verleitet  oder  ihnen
den  nöthigen  Unterhalt  versagt.“  ($  266  II  2  A.L.-R.)  In  diesem
Falle  geht  die  Erziehungsgewalt  auf  die  Mutter  über.  Sollten
aber  beide  Eltern  „ihre  Kinder  grausam  misshandeln  oder  zum
Bösen  verleiten  oder  ihnen  den  nothdürftigen  Unterhalt  versagen,
so  ist  das  vormundschaftliche  Gericht  schuldig,  sich  der  Kinder
von  Amtswegen  anzunehmen.“  „Nach  Befund  der  Umstände  kann
den  Eltern  in  einem  solchen  Falle  die  Erziehung  genommen  und
auf  ihre  Kosten  anderen  zuverlässigen  Personen  anvertraut
werden.‘  (SS  90,  91,  II2  A.L.-R).  Durch  letztere  Ausdrucksweise
dürfte  die  Unterbringung  des  Kindes  in  eine  Erziehungsanstalt
(im  Gegensatze  zur  Unterbringung  in  eine  Familie)  wohl  nicht
ausgeschlossen  sein.  Die  Unterbringung  ist  ferner  nicht  auf
Kinder  eines  bestimmten  Alters  beschränkt,  erscheint  jedoch
selbstverständlich  nur  bei  Kindern,  die  überhaupt  noch  der  Erziehung
  bedürfen,  bezw.  sich  noch  nicht  selbst  ihren  Unterhalt

 

bezw.  190  und  Note  4  zu  8  28  Vorm.-Ord.  S.  52),  schwankt  Tuümmer  in
seiner  Abhandlung  über  die  Zwangserziehung  im  Gerichtssaal  Bd.  40  S.  40  ff.
zwischen  beiden  Auffassungen  hin  und  her.  S.  43  bemerkt  er;  „Die  Unterbringung
  soll  also  keine  Strafe  sein,  sie  ist  es  aber  naturgemäss  in  vielen
Fällen  doch.“  Auf  S.  50  lesen  wir,  es  zeige  sich  „der  begrifflich  nach  dem
Gesetz  als  Strafe  aufzufassende  Charakter  der  Unterbringung  (auch)  darin,
dass  u.  s.  w.“,  auf  S.  64  hinwiederum,  die  Zwangserziehung  stelle  sich  bei
späteren  gleichartigen  Delicten  nicht  als  eine  die  Anwendung  der  Rückfallsbestimmungen
  bedingende  Vorstrafe  dar,  „da  eben  die  Unterbringung
keine  Strafe,  das  Kind  mithin  noch  nicht  bestraft  ist.“  Das  sind  offenbar
ünkösliche  Widersprüche!