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verdienen  können,  also  jedenfalls  nicht  bei  grossjährigen  Hauskindern
  zulässig.  |

Die  Erziehung  eines  bevormundeten  Minderjährigen,
welche  nach  8  28  der  Vorm.-Ord.  dessen  Mutter  unter  der  Äufsicht
  des  Vormundes  zusteht,  kann  derselben  aus  beliebigen  erheblichen
  Gründen  durch  das  Vormundschaftsgericht  entzogen
werden.  Diese  Vorschrift  geht  also  weit  über  $  90  II  2  A.L.-R.
hinaus  und  rechtfertigt  beispielsweise  die  Absprechung  des  Erziehungsrechts
  schon  wegen  blosser  unverschuldeter  Erziehungsunfähigkeit
  der  Mutter.

2.  Vornehmlich  durch  das  Verhalten  des  Kindes  begründet
ist  dessen  Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
  oder,  was  auch  durch  8  56  Str.-G.-B.  nicht  ausgeschlossen
ist”),  in  eine  Familie  in  dem  Falle,  dass  dasselbe  eine  strafbare
  Handlung  begangen  hat  und  entweder  strafmündig,  aber
wegen  mangelnder  Einsicht  freigesprochen,  oder  noch  nicht
strafmündig  ist.  Der  letztere  Fall  allein  ist  derjenige,  auf  welchen
das  Zwangserziehungsgesetz  vom  13.  März  1878  Anwendung  findet.

Nach  8  1  dieses  Gesetzes  ist  die  Unterbringung  unter  folgenden
  Voraussetzungen  zulässig:

a)  Das  Kind  muss  im  Alter  von  6—12  Jahren  eine  strafbare
  Handlung  begangen  haben.

In  Consequenz  der  u.  E.  falschen  Grundauffassung  über  den
Charakter  der  Zwangserziehung  bestreitet  WıLutTzky,  dass  eine
strafbare  Handlung  auch  bei  eingetretener  Verjährung  oder
beim  Fehlen  des  sonst  erforderlichen  Strafantrages  festgestellt
werden  könne,  weil  „Alles,  was  die  Strafverfolgung  hemmt,
auch  die  Verfolgung  aus  dem  Zwangserziehungsgesetze  hindere  ®)“.
Nach  dem  klaren  Wortlaut  des  $  1  in  Verbindung  mit  $  2  des
Gesetzes  ist  nur  festzustellen,  ob  die  gesetzlichen  Merkmale  des

—  mm  [0

?)  Vgl.  OrsuAusex  Note  8  zu  $  55  Str.-G.-B.
8)  a.  a.  O.  Note  4  zu  $  1  des  Zw.-Erz.-Ges.  (S.  178  fl.)

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