objeetiven  und  subjectiven  Thatbestandes  einer  Strafthat  vorliegen,
ohne  Rücksicht  auf  etwaige  noch  ausser  der  Jugend  des  Thäters
vorhandene  ‚Gründe,  welche  die  Strafverfolgung  ausschliessen.
Wie  daher  einerseits  mangelnder.  Strafantrag  und  Verjährung
für  die  F  rage  der  Zulässigkeit  der  Zwangserziehung  unerheblich
  sind,  so  sind  andererseits  die  in  den  $$  51--54  Str.-G.-B.
aufgeführten  Strafausschliessungsgründe,  (Zurechnungsunfähigkeit,
  Zwang,  Nothwehr,  Nothstand),  welche  das  Vorhandensein
  der  strafbaren  Handlung  selbst  ausschliessen,  von  Belang’).

b)  Es  muss  die  Gefahr  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung
vorliegen,  mithin  schon  gegenwärtig  Verwahrlosung  festgestellt
seın.  Das  Gesetz  gibt  nur  für  die  Beurtheilung  jener  Gefahr
weiterer  Verwahrlosung  bestimmte  Anhaltspunkte.  Es  sind
dies:  die  Beschaffenheit  der  strafbaren  Handlung,  die  Persönlichkeit
  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  des  Kindes  und  dessen
übrige  Lebensverhältnisse.  Die  Beurtheilung  aller  dieser  Kriterien
unterliegt  dem  freiesten  richterlichen  Ermessen.  Bevor  wir
jedoch  auf  dieselben  eingehen,  werden  wir  die  Frage  zu  beantworten
  haben:  Wann  ist  das  im  Gesetze  stillschweigend  vorausgesetzte
  Vorhandensein  von  sittlicher  Verwahrlosung  anzunehmen?
  Dem  strengen  Wortsinne  nach  bedeutet  ‚„Verwahrlosung“
  eigentlich  keinen  Zustand,  sondern  eine  Handlung  oder
Unterlassung,  nämlich  die  schuldhafte  Verletzung  oder  Nichtanwendung
  der  dem  ,„Verwahrer‘‘  einer  Sache  oder  Person  obliegenden
  Sorgfalt.  In  diesem  Sinne  würde  die  sittliche  Verwahrlosung
  eines  Kindes  stets  gleichbedeutend  sein  mit  einem  schuldhaften
  Verhalten  des  Erziehungspflichtigen.  Das  ist  aber  nicht
die  Meinung  des  Gesetzgebers;  vielmehr  ist  „sittliche  Verwahrlosung“
  im  volksthümlichen  Sinne  von  „sittlicher  Verdorbenheit‘
  gebraucht,  welche  zwar  regelmässig  die  Folge,  das  Ergeba



9)  Ebenso  WIEDEMANN,  .:Commentar  zu  $  1  des  Zw.-Erz.-Ges.,  THÜMMET
a.a.  0.  S.  48.