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niss  der  schuldhaften  Verletzung  der  Erzielhungspflicht  ist,  manchmal
  aber  auch  lediglich  im  Charakter  des  Kindes  wurzelt  und
der  sorgfältigsten  Erziehung  Hohn  spricht.  Dies  folgert  AscuroTr  !°)
mit  Recht  ohne  Weiteres  aus  dem  in  den  Motiven  der  Regierungsvorlage
  ausgesprochenen  Gedanken,  dass  der  Staat  rechtzeitig
  an  die  Stelle  der  Eltern  treten  müsse,  „um  zu  verhüten,  dass
die  Kinder,  herangewachsen,  den  Strafgefängnissen  verfallen“.  Von
diesem  Standpunkte  aus  erscheine  es  gleichgültig,  ob  die  Eltern  bei
der  Erziehung  ein  Verschulden  treffe  oder  nicht.  Uebrigens
steht  das  preussische  (fesetz  mit  seiner  Terminologie  nicht  allein
da;  denn  auch  das  badische  und  das  hessische  Gesetz  über  die
Zwangserziehung  vom  4.  Mai  1886  bezw.  11.  Juni  1887  lassen
letztere  einerseits  nur  bei  sittlicher  „Verwahrlosung‘“  des
Kindes,  andererseits  aber  auch  ausdrücklich  schon  im  Falle  der
blossen  Unzulänglichkeit  der  Erziehungsgewalt  der  Fürsorger
  zu.

Ueber  die  sittliche  Verwahrlosung  eines  Kindes  kann  nun
naturgemäss  nur  das  Sittengesetz  entscheiden.  Zwar  entbehrt
das  Sittengesetz  jener  Bestimmtheit  und  Festigkeit,  welche  das
geschriebene  Recht  auszeichnen;  aber  dieser  Mangel  macht  hier,
wo  es  sich  um  Kinder  unter  12  Jahren  handelt,  kaum  besondere
Schwierigkeiten,  da  für  deren  Verhalten  doch  nur  die  obersten,
allgemein  gültigen  und  ihnen  selbst  schon  verständlichen  Grundsätze
  der  Moral  als  Richtschnur  dienen  können.

Selbstverständlich  kann  jedoch  nicht  jeder  Verstoss  des
Kindes  gegen  ein  allgemein  gültiges  und  ihm  fassbares  Moralgesetz
  als  Symptom  sittlicher  Verwahrlosung  angesehen  werden;
vielmehr  ist  das  Gesammtverhalten  des  Kindes,  seine  ganze
Charakteranlage,  seine  völlige  Widerstandslosigkeit  gegen  schlechte
äussere  Einflüsse,  sein  Hang  zum  Bösen  entscheidend.  So  bildet
7.  B.  nicht  eine  vereinzelte  Lüge,  wohl  aber  die  Lügenhaftig-10)

  a...  0.8.  19  ££  Vgl.  auch  Motive  z.  Entw..e.  b.  G.-B.  zu  &amp;  1546
Bd.  IV  S.  806  £.