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keit  des  Kindes,  nicht  ein  ein-  oder  mehrmaliges  bewusstes  Zuwiderhandeln
  gegen  Gebote  oder  Verbote  der  Eltern  oder  Lehrer,
wohl  aber  Widerspenstigkeit  ein  Kennzeichen  sittlicher  Verwahrlosung.
  Die  Feststellung  der  letzteren  erfordert  daher  eine
gewisse  Vertrautheit  des  Richters  mit  dem  Vorleben  und  dem
innersten  Wesen  des  Kindes.

Kehren  wir  nunmehr  zu  den  Merkmalen  zurück,  deren  Beachtung
  das  Gesetz  bei  der  Beurtheilung  der  Gefahr  des  weiteren
Fortschreitens  der  V.erwahrlosung  vorschreibt,  so  ıst  zunächst
die  Beschaffenheit  der  strafbaren  Handlung  von  Belang.
Es  genügt  also  nicht  die  Feststellung  einerseits  der  sittlichen
Verwahrlosung  des  Kindes,  andererseits  einer  beliebigen  strafbaren
  Handlung  desselben,  sondern  letztere  selbst  muss  eine
einzelne  Manifestation  der  Verwahrlosung  bilden.  Der  Sinn  des
(sesetzes  ist  aber  meines  Erachtens  nicht  der,  dass  gewisse  Delictsarten
  an  sich  auf  sittliche  Verwahrlosung  schliessen  lassen,
andere  nicht,  sondern  die  einzelne  That  mit  allen  ihren  äusseren
und  inneren  Momenten,  den  Motiven,  aus  denen  sie  entsprang,
dden  Zwecken,  die  sie  verfolgte,  u.  s.  w.  ıst  es,  deren  Beschaffenheit
  für  die  Beurtheilung  der  Verwahrlosung  massgebend  sein
soll.  Nicht  der  Betrug  oder  Diebstahl  als  solcher,  wohl  aber  ein
mit  besonderer  Raffinirtheit  verübter  Betrug  oder  Diebstahl  ist
Kennzeichen  sittlicher  Verwahrlosung,  Wenn  nach  dem  Justizministerialrescript
  vom  17.  April  18851!)  die  blosse  Feststellung,
dass  die  betreffenden  Kinder  gebettelt  und  ihre  verarmten
Eltern  sich  ausser  Stande  gesehen  hatten,  sie  zu  ernähren,  zur
Anordnung  der  Zwangserziehung  nicht  ausreichen  soll,  während
umgekehrt  Tuümmer  !?),  der  dieses  Rescript  übersehen  zu  haben
scheint,  in  dem  Betteln  „fast  immer  ein  schwerwiegendes  Symptom
  für  eine  schädliche  Erziehung,  für  schlechte  häusliche  An-11)

  Mitgetheilt  durch  Erlass  des  Min.  des  Innern  vom  8.  Juli  1885  (Min.-Bl.
  f.  d.  innere  Verw.  S.  187).
12)  a.a.  0.  S.  49.