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leitung‘  erblickt,  so  dürfte  diese  erhebliche  Differenz  beweisen;
wie  wenig  mit  einer  solchen  Generalisirung  gewonnen  ist.  Meines
Erachtens  muss  die  Beschaffenheit  jedes  einzelnen  Falles  des
Bettelns  besonders  geprüft  werden,  z.  B.  auch  nach  der  Richtung
hin,  ob  das  Kind  dabei  falsche  Thatsachen  vorgespiegelt,  ob  es
den  Eltern  den  Empfang  des  Geldes  verheimlicht,  zu  welchen
/wecken  es  dasselbe  verwandt  hat  u.  s.  w.

In  zweiter  Linie  ist  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder
sonstigen  Erzieher  des  Kindes  zu  berücksichtigen.  Nur  wenn
(lese  keine  ausreichende  Gewähr  für  eine  gute  Erziehung  und
/Jurückführung  des  Kindes  auf  den  rechten  Weg  bietet,  ist  die
/wangserziehung  zulässig.  Dabei  ist  aber,  wie  schon  früher  bemerkt
  wurde,  nach  dem  geltenden  Rechte  ein  Verschulden  der
Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  nicht  unbedingt  erforderlich;  es  genügt,
  dass  die  erziehliche  Einwirkung  derselben  und  der  Schule  sich
zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung  der  Kinder  als  un-„ulänglich
  erweist!3).  Andererseits  erscheint  aber  die  Erziehungsunfähigkeit
  eines  einzelnen  Elterntheils  nicht  ausreichend,  wenn  die
Persönlichkeit  des  anderen  Theiles  ein  hinreichend  schweres  Gegengewicht
  bietet.  Ist  z.  B.  der  Vater  ein  Trunkenbold,  die  Mutter
aber  eine  ordentliche  Frau,  die  sowohl  die  Energie  als  auch  die
sonstige  Fähigkeit  besitzt,  die  bisher  in  zu  weitem  Umfange  dem
Ehemanne  überlassene  Erziehung  eines  ungerathenen  Kindes  zu
leiten,  so  ist  die  Unterbringung  des  letzteren  zur  Zwangserziehung
nicht  gerechtfertigt.  Derartige  Fälle  sind  aber  äusserst  selten;
es  müssen  aussergewöhnlich  starke  Naturen  sein,  welche  den
perniciösen  Einfluss  des  moralisch  gesunkenen  Ehegatten  von  den
Kindern  fern  zu  halten  vermögen,  und  die  bereits  bestehende
sittliche  Verwahrlosung  eines  Kindes  rechtfertigt  in  der  Regel

13)  Die  späteren  Gesetze,  nämlich  das  badische  vom  4.  Mai  1886,  das
hessische  vom  11.  Juni  1887  und  das  Hamburger  Gesetz  vom  6.  April  1887,
heben  dies  ausdrücklich  hervor.