—  324  —

die  Präsumtion,  dass  der  bessere  Elterntheil  nicht  zu  jenen
starken  .Naturen  gehöre.

Bei  der:  Beurtheilung  der  Persönlichkeit  der  Eltern  fallen
etwaige  von  denselben  erlittene  Criminalstrafen  selbstverständlich
  in’s  Gewicht;  man  hüte  sich  aber,  solche  Strafen  als  allein
massgebend  anzusehen.  Das  ganze  sittliche  Niveau,  auf  welchem
die  Eltern  stehen,  die  ganze  sittliche  Atmosphäre,  in  welcher
die  Kinder  leben,  ist  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Moralität
eines  Mannes,  der  in  einer  unseligen  Stunde  zu  einem  schweren
Delict  sich  hinreissen  liess,  kann  eine  ungleich  höhere  sein
als  die  eines  Säufers  .oder  Wüstlings,  der  das  Strafgesetz  noch
nicht  verletztee  Ein  Mann  wie  der  zuerst  geschilderte  wird
gewiss  seine  Kinder  durch  sorgsame  Erziehung  von  jenem  Abgrunde
  fernzuhalten  suchen,  in  welchen  er  selbst  gestürzt  war.
Wenn  das  Kind  eines  solchen  Mannes,  vielleicht  gerade  in  Folge
der  während  der  Gefangenschaft  des  Vaters  eingetretenen  Verwahrlosung,
  demnächst  eine  strafbare  Handlung  begeht,  so  ist  es
sicherlich  hart  und  ungerechtfertigt,  Letzterem  lediglich  in  Anbetracht
  seiner  Bestrafung  die  Erziehungsgewalt  zu  nehmen.  Hier
mag  übrigens  daran  erinnert  werden,  dass  nach  $  255  II2  A.  L.-R.
die  Verurtheilung  des  Vaters  zu  harter  und  schmählicher  Zuchthausstrafe
  oder  zu  zehnjährigem  Gefängniss  ohne  weiteres  den
Verlust  der  väterlichen  Gewalt,  also  auch  des  Erziehungsrechts,
zur  Folge  hat.

Das  dritte  Postulat,  dass  die  gesammten  übrigen  Lebensverhältnisse

  des  Kindes  zu  berücksichtigen  seien,  bedarf
keiner  weiteren  Erörterung.

B.  Zwangserziehung  mit  dem  Willen  der  Eltern  oder  sonstigen
  Erzieher.

Nach  $$  86—89  II  2  A.  L.-R.  sind  die  Eltern  „berechtigt,  zur
Bildung  der  Kinder  alle  der  Gesundheit  derselben  unschädlichen
Zwangsmittel  zu  gebrauchen.  Finden  sie  diese  nicht  hinreichend,