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so  muss  ihnen  das  vormundschaftliche  Gericht  auf  gebührendes
Ansuchen  hilfreiche  Hand  leisten.  Dies  Gericht  muss  das  Verhalten
  der  Eltern  sowohl  als  des  Kindes  summarisch  und  ohne
Zulassung  eines  förmlichen  Prozesses  untersuchen.  Nach  Befinden
der  Umstände  muss  alsdann  die  Art  und  Dauer  der  anzuwendenden
  Besserungsmittel  von  ihm  bestimmt  werden.‘  An  diese  Vorschriften
  knüpfte  sich  unter  anderen  Streitfragen  besonders  die,
ob  auch  die  gefängliche  Einsperrung  in  eine  Öffentliche  Anstalt
als  Zwangsmittel  statthaft  sei.  Auf  Grund  eines  Rescripts  vom
11.  März  1806,  welches  die  Auffassung  vertrat,  dass  die  Gesetze
„es  dem  Vater  nicht  ausdrücklich  gestatten,  sein  Züchtigungsrecht
  bis  auf  die  Einsperrung  in  eine  Öffentliche  Straf-  oder
Besserungs-Anstalt  auszudehnen“,  und  dass  letztere  deshalb  nicht
auf  Beschluss  des  Vormundschaftsgerichts,  sondern  nur  auf  Grund
einer  (als  Specialgesetz  aufzufassenden)  Allerhöchsten  Ordre  erfolgen
  könne,  bildete  sich  allmählich  eine  dementsprechende
Praxis.  Diese  Praxis  wurde  jedoch  durch  die  Ausführung  SroeLzEeıs!),
  dass  das  ihr  zu  Grunde  liegende  Rescript  von  1806  durch
die  Verfassung  gegenstandslos  geworden  sei,  insofern  heutzutage
die  eingeholte  Königliche  Genehmigung  nicht  mehr,  wie  ehedem,
die  Wirkung  eines  Specialgesetzes  haben  könne,  wesentlich  erschüttert.
  Auch  Dernsure®),  welcher  im  Uebrigen  STOELZELS  Ausführung
  als  bestreitbar  erachtet,  erkennt  deren  Einfluss  auf  die
heutige  Praxis  an  und  bemerkt,  dass  heutzutage  eine  bezügliche
Einsperrung  nicht  leicht  mehr  vorkomme.  Er  selbst  hält  die
Eltern  für  befugt,  „die  Kinder,  wenn  dies  erforderlich  wird,  auf
Grund  des  Beschlusses  des  Vormundschaftsgerichts  in  öffentliche
Besserungs-  und  Erziehungs-Anstalten  unterbringen  zu  lassen,
falls  die  Administration  dieselben  zu  diesem  Zweck  eröffnet“.
Dieser  Ansicht  möchte  ich  beipflichten.  Da  das  A.  L.-R.  dem

14)  Einzelfragen  aus  dem  Recht  der  väterlichen  Gewalt  im  Justizministerialblatt
  pro  1875  S.  22  ff.,  26  ff.
15)  Preuss.  Privatr.  Bd.  III  $  51  Note  23.