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Vormundschaftsgericht  die  Wahl  der  anzuwendenden  Besserungsmittel
  ohne  jede  Beschränkung  überlässt,  so  ıst  dieses  nicht  gehindert,
  ein  Kind  auf  Antrag  der  Eltern  in  eine  Zwangserziehungsanstalt
  unterbringen  zu  lassen  !6).  Ausgeschlossen  sind  nach  $  57
al.  2  Str.-G.-B.  nur  solche  Anstalten,  welche  ausschliesslich  zur
Verbüssung  von  Strafen  jugendlicher  Personen,  und  ferner  nach
$  8  des  Zw.-Erz.-Ges.  solche  Anstalten,  welche  zur  Detention  der
Landstreicher,  Bettler  und  sonstigen  im  $  362  Str.-G.-B.  bezeichneten
  Personen  oder  zur  Unterbringung  von  Kranken,  Idioten,
Landarmen  und  Gebrechlichen  bestimmt  sind  !”).

STOELZEL  theilt  eine  Anzahl  von  Fällen  mit,  in  denen  bereits
grossjährige  Hauskinder  auf  Antrag  des  Vaters  nach  Einholung
der  Allerhöchsten  Genehmigung  in  eine  Besserungsanstalt  eingesperrt
  wurden.  Die  heutige  Praxis  kennt  derartige  Fälle  überhaupt
  nicht  mehr,  und  es  erübrigt  sich  deshalb  ein  Eingehen  auf
die  uralte  Streitfrage,  ob  die  in  den  SS  86—89  IL  2  A.L.-R.  zuge-16)

  Vgl.  die  Aeusserung  des  Gesetzesrevisors  bei  STOELZEI  a.  a.0.  S.  27.

17)  Die  von  WıLutzKky  (Note  4  zu  $  28  Vorm.-Ord.  u.  Note  1  zu  $  16
des  Zw.-Erz.-Ges.)  gemachte  Unterscheidung  zwischen  reinen  Zwangserziehungsanstalten,
  in  welchen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  März  1878
nur  Zwangszöglinge,  und  sog.  Rettungshäusern,  in  welchen  auch  Waisen
und  hilflos  verlassene  Kinder  untergebracht  werden,  erscheint  mir  in  der
hier  fraglichen  Beziehung  verfehlt.  Wenn  WırLvrtzkyY  die  Unterbringung
  in  eine  reine  Zwangserziehungsanstalt  darum  für  unzulässig  erklärt,
  weil,  wo  keine  strafbare  Handlung  vorliege,  ein  Strafmittel  nicht
verhängt  werden  könne,  so  beruht  dies  auf  der  schon  früher  zurückgewiesenen
  Auffassung  der  Zwangserziehung  als  eines  Strafmittels.  Ueberdies
  bewegt  sich  WıLurzkv  in  einem  vitiösen  Zirkel,  wenn  er  ausführt,
dass  die  Unterbringung  in  eine  Zwangserziehungsanstalt  „in  Ermangelung
anderer  gesetzlicher  Bestimmungen“  von  der  vorgängigen  Besgehung
  einer:  strafbaren  Handlung  abhängig,  mıthin  ein  Strafmittel  und
als  solches  nur  unter  den  Voraussetzungen  des  Gesetzes  vom  13.  März
1878  zulässig  sei.  Nach  $  16  dieses  Gesetzes  ist  eben  die  zwangsweise
Unterbringung  in  eine  beliebige  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  auch
ohne  die  Voraussetzung  einer  verübten  Strafthat  nicht  ausgeschlossen.