—  327°  —

lassenen  Zwangsmassregeln  auch  grossjährigen  Hauskindern
gegenüber  Platz  greifen.  Dagegen  ist  die  Frage  von  praktischer
Wichtigkeit,  ob  dieselben  auch  dem  Vormund  gegenüber  seinen
Mündeln  zustehen.  Nach  $$  240—243  II  18  A.L.-R.  konnte  dies
nicht  zweifelhaft  sein;  aber  auch  vom  Standpunkte  der  88  27  ff.
der  Vormundschaftsordnung  aus  muss  (die  Frage  bejaht  werden,
(da  die  Erziehung  der  Jugend,  mag  sie  nun  in  den  Händen  des
Vaters  oder  der  Mutter  oder  des  Vormundes  liegen,  immer  denselben
  Zweck  verfolgt,  (die  Kinder  zu  künftigen  brauchbaren  Mitgliedern
  des  Staats  heranzubilden  $  108  II  2  A.L.-R),  dieser  Zweck
aber  allseitig  nur  erreicht  werden  kann,  wenn  den  verschiedenen
Erziehern  grundsätzlich  die  gleichen  Zuchtmittel  zu  Gebote
stehen!®).  Zu  weit  geht  aber  m.  E.  DernguRrG!?),  wenn  er  behauptet,
(lass  der  Vormund  die  Unterbringung  des  Mündels  in  eine  öffentliche
  Corrigendenanstalt  bei  deren  Verwaltung  direct  (also  ohne
vorgängigen  Beschluss  des  Vormundschaftsgerichts)  beantragen
könne,  und  dass  letztere  dem  Antrage  erforderlichenfalls  stattzugeben
  habe.  Denn  die  Erziehungsgewalt  des  Vormundes  kann
naturgemäss  nicht  über  diejenige  des  Hausvaters  hinausgehen;
diesem  aber  stehen  nach  88  86  ff.  II2  A.L.-R.  wenn  die  häuslichen
Erziehungsmittel  nicht  ausreichen,  aussergewöhnliche  Zuchtmittel
nur  mit  Bewilligung  des  Vormundschaftsgerichts  zu  Gebote.
  Auch  würde  DernguRre’s  Ansicht  praktisch  dahin  führen,
dass  ein  gewissenloser  Vormund  darnach  trachten  könnte,  durch
die  (gegebenenfalls  nicht  erforderliche)  Unterbringung  des  Mündels
in  eine  solche  Corrigendenanstalt,  deren  Vorstand  nach  $  13  der
Vorm.-Ord.  die  Rechte  eines  gesetzlichen  Vormundes  hat,

18)  So  auch  Hesse,  die  Vormundschaftsordnung,  Anmerk.  zu  $  16,  Zw.-Erz.-Ges.
  und  MAERCKER,  die  Nachlassbehandlung  Abschnitt  II  $  3  Note  a.

19,  Das  Vormundschaftsrecht  $  63  Note  33.  —  Vgl.  über  die  hier  behandelten
  Fragen  noch  BoAs  bei  GrucHoT,  Bd.  20  S.  767  ff.  und  NEUMANN
die  preuss.  Vorm.-Ord.  zu  $  27.