—  323  —

sich  :  selbst  gemäss  $  62  al.  2  Vorm.-Ord.  der  ihm  unbequemen
Vormundschaftsführung  zu  entziehen.

f

IU.  Rechtswirkungen.

1.  Auf  Grund  des  in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom
13.  März  1878  vom  Vormundschaftsgericht  erlassenen  Beschlusses
  sind  die  im  $  7  des  Gesetzes  und  in  dem  Ergänzungsgesetze
  vom  27.  März  1881  näher  bezeichneten  Communalverbände
  verpflichtet,  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung
herbeizuführen,  und  zwar  nach  näherer  Bestimmung  der  gemäss
$  13  des  Ges.  zu  erlassenden  Verwaltungsreglements.  In  ofienbarem
  Widerspruche  mit  dieser  ausdrücklichen:  Vorschrift  des
$  7  cit.  behauptet  TuünmeL?®),  dass  die  ausführende  Verwaltungsbehörde
  auf  Grund  des  Gerichtsbeschlusses  „nur  das  Recht,
nicht  aber  die  unbedingte  Pflicht‘  habe,  die  Unterbringung  zu
bewirken,  dass  sie  vielmehr  die  Zweckmässigkeit  der  letzteren
von  Neuem  prüfen  dürfe.  Er  folgert  dies  aus  den  Worten  im
8  2  des  Ges.  „kann  von  Öbrigkeitswegen  ........  untergebracht
  werden“.  Als  ob  diese  Worte  sich  lediglich  auf  die  Thätigkeit
  der  ausführenden  Verwaltungsbehörde  bezögen  und  nicht
vielmehr  die  allgemeine  Frage  beantworteten,  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  Unterbringung  überhaupt  zulässig  sei.  Die
unbedingte  Ausführungspflicht  der  Verwaltungsbehörde  ist  übrigens
auch  schon  aus  den  Worten  im  $&amp;2  des  Ges.:  die  Unterbringung
zur  Zwangserziehung  erfolgt,  nachdem  u.  s.  w....  “,  sowie
daraus  herzuleiten,  dass  das  Vormundschaftsgericht  nach  82  cit.
(abweichend  von  $  55  al.  2  Str.-G.-B.)  die  Unterbringung  nicht
blos  für  zulässig,  sondern  für  erforderlich  zu  erklären  hat.
Dem  discretionären  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  untersteht
lediglich  die  Frage,  ob  das  Kind  in  einer  Familie  oder  in  einer

—

20)  Gerichtssaal  Bd.  40  S.  45  und  61.