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Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  untergebracht  werden
soll?2!).  Dabei  wird  jedoch  die  Verwaltungsbehörde.  die  im  $  1
des  Ges.  absichtlich  getroffene  Voranstellung  der  Familie  vor
die  Anstalten?)  zu  beobachten  haben.

Die’  Kosten  der  Zwangserziehung  vertheilen  sich  nach  $  12
des  Ges.,  soweit  sie  nicht  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  Zöglings
  getragen  oder  von  den  aus  privatrechtlichen  Titeln  zur
Alimentation  Verpflichteten  eingezgoen  werden  können,  zwischen
dem  Ortsarmenverbande,  dem  höheren  Communalverbande
und  dem  Staate.  Ersterem  fallen  die  Kosten  der  Einlieferung  in
(lie  Familie  oder  Anstalt,  ferner  der  reglementsmässig  erforderlichen
ersten  Ausstattung  und  der  späteren  Rückreise  des  Zöglings,  dem
höheren  Communalverbande  und  dem  Staate  dagegen  alle
übrigen  Kosten  je  zur  Hälfte  zur  Last.

Der  auf  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  lautende  Gerichtsbeschluss
  entzieht  naturgemäss  dem  Vater,  bezw.  wenn
dieser  nicht  mehr  lebt,  oder  das  Kind  ein  uneheliches  ist,  der
Mutter  bezw.  dem  Vormund  oder  Pfleger  das  Erziehungsrecht.
Insofern  ersetzt  dieser  Beschluss  der  Mündelmutter  gegenüber
dden  nach  8  28  der  Vorm.-Ord.  zu  erlassenden  Beschluss,  durch
welchen  ihr  das  Erziehungsrecht  entzogen  wird?°).

Der  Anstaltsvorstand  wird  gesetzlicher  Vormund,  während
las  Amt  des  bisherigen  Vormundes  ohne  Weiteres  erlischt.  ($  62
al.  2  Vorm.-Ord.)  Das  Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  einen
anderen  Vormund  bestellen  bezw.  den  bisherigen  in  seinem  Amte
belassen  ($  13  Vorm.-Ord.).

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21)  8  12  des  Ges.,  vgl.  Wınurzky  Note  1  zu  $  2  des  Ges.  und  Eintsch.
des  Kammergerichts  Bd.  7  S.  19.

22)  Commission  des  A.-H.;  vgl.  Wırvrzky  Note  2  zu  $  1  des  Ges.

23)  Vgl.  Hesse,  Vorm.-Ord.  Note  2  zu  $  2  Zw.-Erz.-Ges.  und  MÄRCKER
Note  1  zu  &amp;8  3  Zw.-Erz.-Ges.