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2.  In  allen  ausserhalb  des  Gesetzes  vom  13.  März  1878
Begenden  Fällen  der  Zwangserziehung  fehlt  eine  gesetzliche
(Garantie  der  Durchführung  des  Unterbringungsbeschlusses.  Eine
dem  8  7  des  Zw.-Erz.-Ges.  analoge  Verpflichtung  der  Communalverbände
  besteht  hier  nicht.  Besitzen  weder  die  fr.  Kinder
selbst  noch  deren  alimentationspflichtige  Angehörige  Vermögen,
—  und  in  der  Regel  handelt  es  sich  gerade  um  Kinder  aus
ärmeren  Volksklassen,  —  so  scheitert  oftmals  schon  hieran  die
Aufnahme  der  Kinder  in  eine  andere  Familie  oder  Anstalt;  denn
äuch  die  Ortsarmenverbände  sind  weder  in  der  Lage  noch  verpflichtet,
  so  hohe  Kosten  zu  bestreiten  ?®).

IV.  Beendigung.

1.  Die  auf  Grund  strafrichterlichen  Urtheils  gemäss
8  56  Abs.  2  Str.-G.-B.  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
untergebrachten  jugendlichen  Uebelthäter  sind  daselbst  so  lange
zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das  vollendete
zwanzigste  Lebensjahr.  ($  56  Abs.  2  Satz  2  Str.-G.-B.)  —  Die
Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Verwaltungsbehörde  die  Entlassung
  des  Zwangszöglings  zu  beschliessen  hat,  sind  hier  gesetzlich
  nicht  geregelt.

2.  Das  Recht  der  Zwangserziehung  der  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  13.  März  1878  in  eine  Familie  oder  Anstalt  untergebrachten
  Zöglinge  hört  nach  8  10  dieses  Gresetzes  in  der  Fassung
  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1884  bezw.  nach  88  4  und  5  auf:

a)  wenn  der  Unterbringungsbeschluss  im  Wege  der  Beschwerde
  oder  des  Wiederaufnahmeverfahrens  aufgehoben  wird,

b)  mit’  dem  vollendeten  achtzehnten  Lebensjahre  des  Zög-——

  [1

24)  WILUTZKY  a.  a.  OÖ.  Note  2  zu  $  16  Zw.-Erz.-Ges.  —  ASCHROTT,  die
Behandlung  der  verwahrlosten  und  verbrecherischen  Jugend.  Berlin  1892  S.  14.