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lings,  in  aussergewöhnlichen  Fällen  jedoch  zufolge  vormundschaftsgerichtlichen
  Beschlusses  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkte,
spätestens  aber  mit  der  Grossjährigkeit,

c)  wenn  die  Eltern  bezw.  Grosseltern,  der  Vormund  oder
Pfleger  die  Entlassung  beantragen  und  beim  Widerspruch  des
Communalverbands  auf  Anrufen  des  Antragstellers  das  Vormundschaftsgericht
  bezw.  auf  die  Beschwerde  des  Verbandes
das  Beschwerdegericht  dieselbe  beschliesst.

d)  wenn  der  verpflichtete  Kommunalverband  die  Entlassung
des  Zöglings  beschliesst.  In  diesem  Falle  steht  dessen  Angehörigen
  oder  sonstigen  Vertretern  ein  Widerspruchsrecht  nicht
zu.  Der  ÜCommunalverband  hat  nun  die  Entlassung  zu  beschliessen,
  sobald  die  Erreichung  des  Zweckes  der  Zwangserziehung
  anderweit  sichergestellt  oder  dieser  Zweck  erreicht  ist.
Ist  dies  zweifelhaft,  so  kann  von  dem  Verbande  eine  widerrufliche
  Entlassung  verfügt  werden,  welche  das  Recht  zur  Zwangserziehung
  nicht  berührt.  —  Wie  aber  einerseits  die  definitive
Entlassung  des  Zöglings  unter  den  eben  angegebenen  Voraussetzungen
  obligatorisch,  so  ist  sie  andererseits  nur  unter
diesen  Voraussetzungen  zulässig.  Kraft  seiner  discretionären
Enntlassungsbefugniss  ist  der  verpflichtete  Communalverband  thatsächlich
  allerdings  in  der  Lage,  die  vom  Vormundschaftsgericht
für  erforderlich  erklärte  Zwangserziehung  zu  vereiteln  und  sich
der  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  entziehen;  ein
solches  Verfahren  wäre  aber  eben  ein  gesetzwidriges.  Erachtet
  der  Kommunalverband  im  Gegensatze  zum  Vormundschaftsgericht
  die  Zwangserziehung  nicht  für  erforderlich,  so  hat
letztere  dennoch  so  lange  stattzufinden,  bis  eine  Veränderung

der  Umstände  dem  freien  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  Raum
bietet.

3.  In  den  Fällen  der  88  86—89  II  2  A.L.-R.  bestimmt  gemäss
S  89  das.  das  Vormundschaftsgericht  die  Dauer  der  Zwangs-