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erziehung.  Dasselbe  wird  in  den  Fällen  der  88  90,  91  das.  anzunehmen
  sein.

B.  Das  zukünftige  Recht.

I.  Der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  enthält  folgende  auf  das  materielle  Zwangserziehungsrecht
  bezügliche  Vorschriften:

8  1504.

„Die  Sorge  für  die  Person  umfasst  insbesondere  die  Sorge
für  die  Erziehung  des  Kindes  und  die  Aufsicht  über  dasselbe.
Sie  gewährt  die  Befugniss,  bei  Ausübung  des  Erziehungsrechtes
angemessene  Zuchtmittel  anzuwenden.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Berechtigten  auf  dessen
Antrag  durch  geeignete  Zwangsmassregeln  in  der  Ausübung  des
elterlichen  Zuchtrechtes  nach  verständigem  Ermessen  zu  unterstützen.“


3  1546.

„Wenn  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  durch  Missbrauch
des  Rechtes,  für  die  Person  des  ‘Kindes  zu  sorgen,  insbesondere
durch  Missbrauch  des  Erziehungsrechtes,  oder  durch  Vernachlässigung
  des  Kindes  dessen  geistiges  oder  leibliches  Wohl  gefährdet,
  oder  wenn  eine  solche  Gefährdung  in  Folge  ehrlosen
oder  unsittlichen  Verhaltens  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt
für  die  Zukunft  zu  besorgen  ist,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen  Massregeln
zu  treffen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,
  dass  das  Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten
  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt
  unterzubringen  sei.  Sofern  das  Interesse  des  Kindes  es
erfordert,  kann  das  Vormundschaftsgericht  auch  die  elterliche