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Gewalt  mit  Ausnahme  der  elterlichen  Nutzniessung  ganz  oder
theilweise  entziehen.“

&amp;  1655.
„Auf  die  Pflicht  und  das  Recht  des  Vormundes,  für  die  Person

  des  Mündels  zu  sorgen,  finden  die  Vorschriften  der  8$  1504,
(1505,  1509)  entsprechende  Anwendung.“

&amp;  1685.

„Das  Vormundschaftsgericht  kann,  auch  gegen  den  Willen
ddes  Vormundes,  anordnen,  dass  der  Mündel  zum  Zwecke  der  Erzıehung
  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen  sei.  Soweit  jedoch
ein  Elterntheil  die  Pflicht  und  das  Recht  hat,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen,  finden  in  Ansehung  der  Zulässigkeit  einer
solchen  Anordnung  die  Vorschriften  des  $  1546  entsprechende
Anwendung.“

Nach  Art.  16  des  Entwurfs  eines  Einführungsgesetzes  zum
B.  G.-B.  soll  ferner  $  55  des  Reichsstrafgesetzbuches  durch
folgende  Vorschrift  ersetzt  werden:

S  55.

„Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr
nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich
verfolgt  werden.  Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Massgabe
  der  landesgesetzlichen  Vorschriften  die  zur  Besserung
und  Beaufsichtigung  geeigneten  Massregeln  getroffen  werden.  Die
Unterbringung  in  eine  Familie,  Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt
  kann  nur  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluss  des  Vormundschaftsgerichtes
  die  Begehung  der  Handlung  festgestellt  und
die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

II.  Die  allegirten  Vorschriften  des  Entwurfes  eines  B.  G.-B  und
eines  Einführungsgesetzes  werden  von  drei  Eintheilungsprincıpien
  beherrscht.  Es  kommt  einmal  darauf  an,  ob  ein  Minder-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  VII.  2.  3.  22