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jähriger  unter  elterlicher  Gewalt  steht  oder  nicht,  sodann
darauf,  ob  dem  Erziehungsberechtigten  ein  Verschulden  in  Ansehung
  der  Erziehung  zur  Last  fällt  oder  nicht,  endlich  darauf,
ob  das  Kind  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat  oder  nicht.

A.  Zwangserziehung  von  Kindern,  welche  unter  elterlicher
Gewalt  stehen  und  eine  Strafthat  nicht  begangen  haben.

1.  Das  Vormundschaftsgericht  ist  nur  dann  in  die  Erziehungsgewalt
  der  Eltern  einzugreifen  befugt,  bezw.  verpflichtet,  wenn
diese  entweder

a)  durch  Missbrauch  des  Rechtes,  für  die  Person  des  Kindes

zu  sorgen,  dessen  geistiges  oder  leibliches  Wohl  gefährden
($  1546)  oder

b)  durch  ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten  die  Besorgniss

  einer  solchen  Gefährdung  für  die  Zukunft  rechtfertigen
($  1546)  oder  endlich

c)  das  Eingreifen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  ihrer  Unterstützung
  in  der  Ausübung  des  elterlichen  Zuchtrechts  nachsuchen
  ($  1504  Abs.  2).

Zwangserziehung  wider  den  Willen  der  Eltern  (Fälle  a
und  b)  ist  also  nur  bei  einem  Verschulden  derselben  möglich;
liegt  ein  solches  nicht  vor,  so  kann  das  Gericht  nur  auf  Antrag
des  Berechtigten  einschreiten.  Die  gleichen  Grundsätze  finden
nach  &amp;  1685  Satz  2  auf  solche  Kinder  entsprechende  Anwendung,
welche  zwar  unter  Vormundschaft  stehen,  deren  Eltern  oder
eine  Elterntheil  aber  noch  am  Leben  sind,  (z.  B.  Kinder,  deren
Vater  selbst  noch  minderjährig  ist;  vgl.  $  1554  Abs.  2).

2.  Die  Art  der  Zwangsmassregeln  ist  in  allen  Fällen  vom
Vormundschaftsgericht  zu  bestimmen.  In  den  Fällen  a  und  b
kann  dasselbe  insbesondere  die  Unterbringung  in  eine  geeignete
Familie  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  anordnen.
($  1546  Satz  2.)  Hinsichtlich  des  Falles  c  heben  die  Motive  zu