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&amp;  1504?°)  hervor,  dass  „die  nähere  Bestimmung  der  dem  Vormundschaftsgerichte
  zu  (Gebote  stehenden  Zwangs-  und  Üorrectionsmittel
  den,  sei  es  reichsgesetzlich,  sei  es  landesgesetzlich  zu
treffenden  Vorschriften  über  das  Verfahren  der  Vormundschaftsgerichte
  zu  überlassen‘  sei,  dass  aber  die  Vorschriften  des  $  1504
dem  Erziehungsberechtigten  insbesondere  auch  die  Möglichkeit
gewähren,  „das  verwahrloste  Kind  mit  Hilfe  des  Vormundschaftsgerichtes

  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen.“


B.  Zwangserziehung  bevormundeter  elternloser  Minderjähriger,
  welchen  eine  Strafthat  nicht  zur  Last  fällt.  Dieselbe
tritt  ein  entweder

a)  auf  Antrag  des  Vormundes  ($$  1655,  1504),  oder

b)  gegen  dessen  Willen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ihm  in
Ansehung  der  Erziehung  eine  Pflichtwidrigkeit  zur  Last
fällt  oder  nicht  ($  1685).

Die  materiellen  Voraussetzungen  der  Zwangserziehung  sind
hier  gänzlich  in  das  Ermessen  des  Vormundschaftsrichters  gestellt;
  die  Motive  zu  $  1685  scheinen  aber  als  selbstverständlich
anzunehmen,  dass  sie  nur  „zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung
  eines  Mündels‘  angeordnet  werden  kann.

Auch  hier  ist  für  den  Fall  a  die  Bestimmung  der  Zwangsund
  Correctionsmittel  den  Verfahrensvorschriften  vorbehalten,
während  im  Falle  b  das  Vormundschaftsgericht  jedenfalls  die
Unterbringung  in  eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  anordnen  kann.  |

Eine  Verpflichtung  zur  Ausführung  des  vormundschaftsgerichtlichen
  Beschlusses  event.  auf  öffentliche  Kosten  ist  im  Entwurfe
  für  keinen  der  vorstehend  sub  I  und  II  erörterten  Fälle
der  Zwangserziehung  vorgesehen,  ebensowenig  findet  sich  eine
Vorschrift  über  Dauer  bezw.  Beendigung  der  letzteren.

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25)  Bd.  IV  S.  752.
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