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U,  Zwangserziehung  von  Kindern,  welche  eine  strafbare
Handlung  begangen  haben.

Diese  bestimmt  sich  gemäss  8  55  Str.-G.-B.  in  der  neuen
Fassung  des  Art.  16  des  Einf.-Gesetz-Entwurfs  nach  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften.  (semäss  Art.  3  das.  bleiben  also  die
bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften,  z.  B.  das
preussische  Gesetz  vom  13.  März  1878  mit  den  späteren  Ergänzungs-
  und  Abänderungsgesetzen,  in  Kraft  und  können  neue
landesgesetzliche  Vorschriften  erlassen  werden.  Ausser  Kraft  dagegen
  treten  diejenigen  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Unterbringung  von  Kindern  über  12  Jahren  oder  von  Kindern,
  welche  zwar  das  zwölfte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt,
  aber  eine  strafbare  Handlung  nicht  begangen  haben,  zur
Zwangserziehung  zulassen.  Insoweit  sind  künftig  allein  die  Vorschriften
  des  B.  G.-B.  (88  1546,  1685)  massgebend  ?®).

Ill.  Eine  Vergleichung  der  Vorschriften  des  Entwurfes
  mit  denen  des  preuss.  A.  L.-R.  ergiebt,  dass  beide  in  den
Grundzügen  übereinstimmen:  Der  $  1546  des  Entwurfes,  welcher
die  Fälle  eines  pflichtwidrigen  Verhaltens  der  Eltern  regelt
(s.  oben  sub  A  a  u.  b),  entspricht  im  Wesentlichen  den  Vorschriften
  der  88  90,  91,  266  II,  2A.  L.-R.,  der  oben  sub  A  c  erörterte
Fall  der  beantragten  Unterstützung  des  Erziehungsberechtigten
ferner  ist  im  $  1504  Abs.  2  des  Entwurfes  in  ähnlicher  Weise
wie  in  den  $$  87—89  II  2  A.  L.-R.  normirt.  In  zwei  Punkten
weicht  jedoch  der  Entwurf  von  dem  geltenden  preussischen  Rechte
ab:  Einmal  nämlich  kann  heutzutage  dem  Vormund,  der  sich
keine  Pflichtwidrigkeit  zu  Schulden  kommen  liess,  nicht  ohne
Weiteres  gegen  seinen  Willen  die  Erziehungsgewalt  genommen
werden,  wie  dies  nach  $  1685  des  Entwurfes  möglich  ist”).  Anderer-26)

  Vgl.  Motive  zu  Art.  16  Einf.-Ges.  ($  55  Str.-G.-B.)  S.  124.

27)  Nach  $  63  der  preuss.  Vorm.-Ord.  bildet  nur  die  im  $  21  das.
normirte  gesetzliche  Unfähigkeit  des  Vormundes  einen  von  seinem  Antrage
  unabhängigen  Entlassungsgrund.