seits  aber  schneiden  die  $$  1546  und  1685  Satz  2  des  Entwurfes
die  zur  Zeit  nach  $  28  Abs.  1  der  preuss.  Vorm.-Ord.  bestehende
Möglichkeit  ab,  der  Mutter,  auch  wenn  dieselbe  die  Erziehung
nicht  vernachlässigte,  dennoch  diese  aus  erheblichen  anderen
Gründen  zu  entziehen.  Diese  der  Mutter  günstigere  Auffassung
des  Entwurfes  erklärt  sich  daraus,  dass  nach  letzterem  die  Mutter
in  Ermangelung  des  Vaters  die  elterliche  Gewalt  über  ihre  minderjährigen
  Kinder  besitzt,  und  dass  die  Erziehungsgewalt  einen  Bestandtheil
  bezw.  ein  residuum  der  elterlichen  Gewalt  bildet.  (Vgl.
Mot.  zu  $  1685.)

IV.  Kritik.

A.  Der  hauptsächlichste  Vorwurf,  den  ich  gegen  die  neue
Codification  in  Ansehung  des  Zwangserziehungsrechts  erheben
muss,  ist  der,  dass  sie  die  Materie,  durch  theilweise  Ueberweisung
derselben  an  die  Landesgesetzgebung,  ohne  zwingenden  Grund
zerreisst.

Es  kann  in  Frage  kommen,  ob  überhaupt  das  Bürgerliche
  Gesetzbuch  diese  Materie  zu  regeln  habe,  und  die  Entscheidung
  dieser  Frage  wird  davon  abhängen,  ob  man  das
/wangserziehungsrecht  seinem  Schwerpunkte  nach  dem  öffentlichen
  oder  dem  Privatrechte  zuweist.  Die  Zwangserziehung
bezweckt:  einerseits  das  Kind  vor  sittlichem  Verfall,  andererseits
  die  Gesellschaft  vor  dem  aus  der  verwahrlosten  Jugend
sich  später  entwickelnden  Verbrecherthum  zu  schützen.  Insoweit
ihrem  Zwecke  nach)  gehört  sie  zweifellos  dem  öffentlichen
Rechte  an.  In  ihrer  Wirkung  charakterisirt  sich  aber  die  Anordnung
  der  Zwangserziehung  als  ein  tiefer  Eingriff  in  bestehende
Privatrechte,  wenigstens  insoweit  sie  nicht  elternlose  Kinder
betrifft.  Denn  die  Erziehungsgewalt  der  Eltern  ist  eines  ihrer
wichtigsten  Privatrechte,  das  ihnen  nicht  ohne  oder  gar  gegen
ihren  Willen  entzogen  werden  kann,  und  auch  den  Kindern
steht  das  der  Erziehungspflicht  der  Eltern  correspondirende  Recht,