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  den  Eltern  oder  den  von  diesen  selbst  gewählten  Substituten
  erzogen  zu  werden,  als  ein  wohlerworbenes  Privatrecht  zu2®).

Bei  dieser  Verquickung  öffentlich-rechtlicher  und  privatrechtlicher
  Gesichtspunkte  ist  eine  Trennung  beider  vom  legislatorischen
  Standpunkte  aus  meines  Erachtens  durchaus  unthunlich.
  Erachtet  man  die  socialpolitischen  Gesichtspunkte  im
Vergleiche  zu  den  privatrechtlichen  für  überwiegend,  —  und  dies
wird  das  Richtige  sein,  —  dann  scheide  man  die  ganze  Materie
aus  dem  Entwurfe  aus  und  regle  sie  in  einem  besonderen,  zugleich
  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  enthaltenden  und
dadurch  die  Einheitlichkeit  vollendenden  Reichsgesetze?®?).  Legt
man  aber  dem  Privatrechte  das  Hauptgewicht  bei,  nun,  dann
bleibe  man  nicht  bei  einer  Halbheit  stehen  und  regle  das  ganze
—  wenigstens  materielle  —  Zwangserziehungsrecht  im  Bürgerlichen
  Gesetzbuche°®).

Selbst  wenn  man  die  Unterscheidung,  ob  das  Kind  eine
strafbare  Handlung  begangen  hat  oder  nicht  (s.  unten  ad  0),  beibehalten
  will,  erweist  sich  der  Vorbehalt  für  die  Landesgesetzgebung
  als  zwecklos  und  verkehrt.

a)  Zwecklos  ist  jener  Vorbehalt,  weil  die  Vorschriften  des
B.  G.-B.  für  den  Fall,  dass  eine  Strafthat  des  Kindes  vorliegt,
ausreichen.  Steht  das  Kind  unter  Vormundschaft,  so  kann  es
gemäss  S  1685  ohne  Weiteres  zur  Zwangserziehung  gebracht

28)  Nach  SS  74  ff.  II,  2  A.  L.-R.  ist  die  Sorge  für  die  Erziehung  des  Kindes
ein  Bestandtheil  der  väterlichen,  nach  $  1504  des  Entw.  u.  B.  G.-B.  ein  Bestandtheil
  der  elterlichen  Gewalt  (Vgl.  Mot.  zu  $  1504  des  Entw.  Bd.  IV
S.  750).  —  Unhaltbar  ist  daher  der  Ausspruch  WıLuTzky’s  a.  a.  O.  Note  2
zu  $28  Vorm.-Ord.:  „Die  Erziehungsfrage  ist  ganz  und  gar  nicht  Privat-  und
durchaus  öffentlichrechtlicher  Natur.“

29)  In  diesem  Sinne  hat  sich  die  deutsche  Landesgruppe  der  internationalen
  criminalistischen  Vereinigung  ausgesprochen;  vgl.  die  Beschlüsse  vom
December  1891  ad  g  bei  AscHRoTT  a.  a.  O.  S.  64.

30)  Vgl.  AscHRoTT  a.  a.  O.  S.  20.