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werden,  selbst  wenn  der  Vormund  pflichtgetreu  handelte  und
der  Unterbringung  widerspricht.  Leben  die  Eltern  oder  ein
Elterntheil  des  Kindes,  so  ist  die  Unterbringung  sowohl  dann  zulässig,
  wenn  die  Eltern  die  Verwahrlosung  des  Kindes  verschul-(let
  haben  ($$  1546  und  1685  Satz  2),  als  auch  dann,  wenn  sie
frei  von  Schuld,  aber  mit  der  Zwangserziehung  einverstanden
sind  ($  1504).  Die  Motive  zu  8  1546°!)  gehen  sogar  noch  weiter.
Sıe  führen  aus,  dass,  wenn  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
sich  weigere,  gemäss  $  1504  die  Unterbringung  des  sittlich  verwahrlosten
  Kindes  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
beim  Vormundschaftsgerichte  zu  beantragen,  dieses  hierin  unter
Umständen  eine  Vernachlässigung  der  Erziehung  erblicken  und
nunmehr  von  Amtswegen  nach  Massgabe  des  $  1546  eingreifen
könne.  Hiernach  versagen  die  Vorschriften  des  B.  G.-B.  nur  da,
wo  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  weder  die  Verwahrlosung
ddes  jugendlichen  Uebelthäters  verschuldet  hat,  noch  in  die
Unterbringung  desselben  zur  Zwangserziehung  willigt,  noch
durch  diese  letztere  Weigerung  die  Erziehung  vernachlässigt.
Allein  um  des  praktisch  sehr  seltenen  Falles  willen,  wo  in  jener
Weigerung  kein  Verschulden  liegt,  erscheint  der  Vorbehalt  für
(lie  Landesgesetze  um  so  weniger  erforderlich,  als  in  (diesem  Falle,
wie  später  zu  erörtern  sein  wird,  die  Zwangserziehung  meines
Erachtens  überhaupt  nicht  gerechtfertigt  ist.

b)  Der  Vorbehalt  für  die  Landesgesetze  kann  aber  ferner  in
seinen  Consequenzen  zu  ganz  unhaltbaren  Rechtszuständen  führen.
Da  er  nämlich  ausschliesslich  für  den  Fall,  dass  ein  noch
nicht  12  Jahre  altes  Kind  eine  strafbare  Handlung  besangen
  hat,  gemacht  ist,  können  die  Landesgesetze  in  diesem
Falle  die  Zulässigkeit  der  Zwangserziehung  an  strengere  Erfordernisse
  knüpfen  als  das  B.  G.-B.  dies  ohne  Rücksicht  auf

31)  Bd.  IV  S.  807;  vgl.  auch  Mot.  zu  Art.16  Einf.-Ges.  ($  55  Str.-G.-B.)
S.  124.