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das  Vorliegen  einer  strafbaren  Handlung  thut.  So  ist  nach  dem
preussischen  Gesetze  vom  13.  März  1878  die  Unterbringung  eines
elternlosen  jugendlichen  Delinquenten  nur  zulässig,  wenn  mit
Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Strafthat,  die  Persönlichkeit
  der  Erzieher  u.  s.  w.  die  Gefahr  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung
  anzunehmen  ist,  während  nach  $  1685  des  Enntwurfes
eines  B.  G.-B.  derselbe  Knabe,  wenn  er  eine  strafbare  Handlung
nicht  begangen  oder  noch  nicht  das  sechste  oder  bereits  das
zwölfte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  ohne  Weiteres  nach
freiem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  zur  Zwangserziehung
gebracht  werden  kann.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  Kindern,
welche  der  Erziehungsgewalt  der  Eltern  oder  eines  Elterntheiles
unterstehen.  Solche  Kinder  können,  wenn  sie  im  Alter  von  6  bis
12  Jahren  ein  Delict  begangen  haben,  nur  unter  den  Voraussetzungen
  der  das  bürgerliche  Gesetzbuch  insoweit  durchbrechenden
  Vorschriften  des  preuss.  Zwangserziehungsgesetzes,  wenn  sie
dagegen  jene  Altersgrenze  noch  nicht  erreicht  oder  bereits  überschritten
  oder  eine  Strafthat  innerhalb  jener  Altersgrenze  nicht
begangen  haben,  unter  den  wesentlich  abweichenden  Voraussetzungen
  des  $  1546  B.  G.-B.  zur  Zwangserziehung  gebracht
werden.  Ein  solcher  Zwiespalt  besteht  bereits  gegenwärtig  zwischen
dem  Zwangserziehungsgesetze  und  den  dem  Enntwurfe  eines  B.  @.-B.
vielfach  correspondirenden  Vorschriften  des  preussischen  A.  1.-R.
bezw.  den  Vorschriften  der  preussischen  Vormundschaftsordnung.
Ich  erinnere  nur  an  $  28  V.-O.,  wonach  das  Vormundschaftsgericht
  allgemein  aus  „erheblichen  Gründen‘  der  Mutter  eines
minderjährigen  Kindes  das  Erziehungsrecht  entziehen  und  dessen
Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  anordnen
  kann,  während,  wenn  das  Kind  im  Alter  von  6  bis  12  Jahren
ein  Delict  beging,  die  Specialvorschriften  des  Zwangserzielungsgesetzes
  Platz  greifen.  Wenn  dieser  Zwiespalt  sich  bisher  in  der
Praxis  nicht  besonders  fühlbar  machte,  so  ist  dies  wohl  dem
Umstande  zuzuschreiben,  dass  speciell  die  landrechtlichen  Be-