—  ddl  —

stimmungen  sich  praktisch  als  nahezu  bedeutungslos  erwiesen  und
„nur  in  den  allerextremsten  Fällen‘  Anwendung  gefunden  haben  ??).

B.  Wenn  oben  gesagt  ist,  dass  die  Vorschriften  des  Entwurfes
  über  das  materielle  Zwangserziehungsrecht  ausreichen
würden,  und  dass  es  eines  Vorbehalts  für  die  Landesgesetze  nicht
bedürfe,  so  bezieht  sich  dies  nur  auf  die  Voraussetzungen  der
Zwangserziehung.  Dagegen  weist  der  Entwurf  in  Ansehung  der
Rechtswirkungen  des  Unterbringungsbeschlusses  eine  unbegreifliche
  Lücke  auf,  eine  Lücke,  welche  sich  auch  schon  im  preuss.
A.  L.-R.  fühlbar  machte  und  nicht  zum  geringsten  Theile  die  Unpopularität
  und  Unanwendbarkeit  seiner  bezüglichen  Vorschriften
in  der  Praxis  verschuldete.  Die  vortrefflichsten  Anordnungen  des
Vormundschaftsgerichts  sind  zwecklos,  wenn  sie  nur  auf  dem
Papiere  stehen  und  ihre  Durchführung  nicht  erzwingbar  ist.  Wie
soll  aber  das  Vormundschaftsgericht  die  Unterbringung  eines
Kindes  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  erzwingen,
wenn  bei  völliger  Mittellosigkeit  des  Kindes  und  seiner  Eltern
Niemand  für  die  Kosten  der  Zwangserziehung  aufzukommen  verpflichtet
  ist?  Allein  es  wäre  verkehrt,  darum  zu  dem  Vorbehalt
  für  die  Landesgesetze,  welche  ja,  wie  z.  B.  das  preuss.
Gesetz,  die  Durchführung  der  Zwangserziehung  garantiren,  seine
Zuflucht  zu  nehmen  ®);  denn  eine  Garantie,  welche  nur  auf  einen
bestimmten  Kreis  von  Zwangserziehungsfällen  sich  erstreckt  und
dadurch  einen  gesetzlichen  Unterschied  zwischen  erzwingbaren
und  nicht  erzwingbaren  Anordnungen  der  Zwangserziehung  begründet,
  ist  völlig  unzureichend.  Es  ist  unter  allen  Umständen
dafür  Vorsorge  zu  treffen,  dass  alle  Zwangserziehungsbeschlüsse
ohne  Unterschied,  eventuell  auf  öffentliche  Kosten,  zur  Ausführung
  gelangen.

C.  Die  Frage,  ob  das  Kind  eine  strafbare  Handlung  begangen
  hat  oder  nicht,  sollte  meines  Erachtens  auf  die  Gestaltung  des

—

32)  Vgl.  AscHRoTT  a.  a.  O.  S.  14  und  15.
33)  Vgl.  die  Mot.  zu  Art.  16  Einf.-Ges.  ($  55  Str.-G.-B.).