—  3412  0  —

/wangserziehungsrechts  völlig  einflusslos  bleiben®®).  Die  strafbare
Handlung  an  sich  ist  kein  Kriterium  der  sittlichen  Verwahrlosung;
mit  anderen  Worten:  ein  Kind  kann  verwahrlost  sein,  ohne  ein
Delict  begangen  zu  haben,  und  ein  Kind  kann  umgekehrt  gegen  das
Strafgesetz  verstossen  haben,  ohne  verwahrlost  zu  sein.  Es
kommt  aber  noch  hinzu,  dass  man  bei  einem  noch  nicht  strafmündigen
  Kinde  nur  selten  den  subjectiven  Thatbestand  einer
strafbaren  Handlung  feststellen  kann.  Dass  ein  solches  Kind  die
zur  Erkenntniss  der  Strafbarkeit  der  Handlung  erforderliche
Einsicht  noch  nicht  besitze,  ist  eine  praesumtio  ıuris  et  de
iure,  welche  die  strafrechtliche  Verfolgung  desselben  ausschliesst
(88  55—57  Str.-G.-B.).  Wenn  nun  auch  diese  Einsicht,  psychologisch
  betrachtet,  sich  mit  dem  Begriffe  der  Zurechnungsfähigkeit
nicht  deckt®°),  und  wenn  auch  nicht  bestritten  werden  kann,  dass
Kinder  unter  12  Jahren  mitunter  ‚bereits  derartig  entwickelt
sind,  dass  sie  strafbare  Handlungen  mit  dem  erforderlichen  Dolus
begehen‘,  so  bilden  doch  diese  Fälle  immer  nur  Ausnahmen°®).
Der  Regel  nach  wird  ein  strafunmündiges  Kind  einen  Delictsthatbestand
  nach  der  subjectiven  Seite  hin  nicht  erfüllen.  Das  Kind
fühlt  wohl  beispielsweise  instinctiv,  dass  es  eine  fremde  Sache  nicht
wegnehmen  dürfe;  aber  es  weiss  nicht,  warum  dies  verboten  ist.
Der  Rechtsbegriff  des  Eigenthums,  überhaupt  das  Bestehen
einer  Rechtsordnung  ist  seinem  Verständnisse  der  Regel  nach
noch  nicht  erschlossen,  und  damit  entfällt  ohne  weiteres  das  Bewusstsein
  der  Rechtswidrigkeit.  Ja,  man  kann  sagen:  Je
weniger  die  Erzieher  es  sich  angelegen  sein  lassen,  das  Verständnıss
  des  Kindes  für  die  Begriffe  des  Rechts  und  der  Moral  zu
wecken,  je  mehr  also  das  Kind  verwahrlost  ist,  um  so  geringer

 

34)  So  auch  AscHrorr  8.  19  f.,  S.  37;  vgl.  ferner  die  Beschlüsse  der
deutschen  Landesgruppe  der  intern.  crim.  Vereinigung  bei  AscHRoTT  a.  a.  O.
S.  60  ad  III,  S.  63  ad  d.

35)  Vgl.  AscHrort  a.  a.  OÖ.  S.  23  Anm.  und  die  daselbst  Citirten.

36)  Anders  freilich  OisHAusen  zu  8  55  Str.-G.-B.  Note  5.