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ist  sein  Unterscheidungsvermögen  in  Ansehung  von  Recht  und
Unrecht  und  um  so  weniger  ist  es  fähig,  den  zu  einem  bestimmten
  Delictsthatbestande  erforderlichen  Dolus  zu  fassen.  —
Noch  seltener  ist  der  subjective  Thatbestand  eines  Fahrlässigkeitsdelicts
  bei  einem  Kinde  feststellbar,  da  ja  die  Fahrlässigkeit
  begrifflich  eine  Unvorsichtigkeit  bei  Vornahme  einer
Handlung  und  die  Voraussehbarkeit  des  eingetretenen  rechtswidrigen
  Erfolges  erfordert,  also  nicht  blos  auf  einem  Willens-,
sondern  auch  auf  einem  Verstandesfehler  beruht?”),  der  Verstand
  eines  noch  nicht  strafmündigen  Kindes  aber  noch  nicht  so
weit  entwickelt  zu  sein  pflegt,  dass  es  die  Folgen  seiner  Handlungen
  vorhersehen  muss.

Ausserdem  sprechen  noch  zwei  Momente  für  die  Beseitigung
des  in  Rede  stehenden  Kriteriums.  Einmal  ist  die  gerichtliche
Feststellung  einer  Strafthat,  insbesondere  eines  Verbrechens,  auch
wenn  dieselbe  zu  einer  Bestrafung  des  Kindes  nicht  führt,  geeignet,
  es  mit  einem  dauernden  Makel  zu  behaften,  ein  Erfolg,
der  um  so  mehr  zu  bedauern  ist,  als  er  nicht  alle  verwahrlosten,
Jugendlichen  Uebelthäter  gleichmässig,  sondern  nur  diejenigen
trifft,  deren  Eltern  oder  sonstige  Erzieher  nicht  die  Gewähr  der
Verhütung  weiterer  Verwahrlosung  bieten.  Sodann  aber  erfor-(dert
  jene  Feststellung  gerade  deshalb,  —  wie  später  noch  genauer
  zu  erörtern  sein  wird,  —  ein  im  Wesentlichen  die  Cautelen
des  Strafprocesses  bietendes  Verfahren,  während  man
beim  Fallenlassen  des  Requisites  der  strafbaren  Handlung  mit
einem  viel  einfacheren,  kürzeren  und  billigeren  Verfahren  auskommen
  kann.

D.  AscuroTT®®)  tadelt  es,  dass  der  Entwurf  eines  B.  G.-B.  das
Eingreifen  des  Staates  in  die  elterlichen  Erziehungsrechte  von  irgend
einem  schuldhaften  Verhalten  des  Inhabers  derselben  abhängig
mache.  Da  die  Unterbringung  des  Kindes  „keineswegs  als  Be- 



37)  Vgl.  O1sHAUSEN  Note  17  zu  $  59  Str.-G.-B.  und  die  dort  Citirten.  .
38)  A.  a.  0.8.  17  f.