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man  den  obigen  Ausführungen  über  die  Nutzlosigkeit  der  Zwangserziehung
  in  den  hier  vorausgesetzten  Fällen  nicht  beipflichtet,
so  wird  man  doch  jedenfalls  so  viel  zugeben  müssen,  dass  der
Erfolg  derselben  durchaus  nicht  verbürgt  ist.  Eines  unsicheren
Besserungsversuches  wegen  aber  ein  Kind  den  Armen  der  Eltern
zu  entreissen,  die  sein  Bestes  wollen,  und  nur  zu  schwach  sind,
es  auf  den  Pfad  der  Tugend  zurückzuführen,  wäre  nicht  blos  ungerecht,
  sondern  grausam;  es  läge  hierin  eine  exorbitante  Verletzung
  nicht  blos  eines  der  allerwichtigsten  Privatrechte,  (des  Erziehungsrechts),
  sondern  auch  der  Gefühle  der  Eltern,  eine  Verletzung,
  zu  welcher  der  zweifelhafte  Vortheil  der  Allgemeinheit  in
var  keinem  Verhältnisse  steht.  —  Aus  diesem  Grunde  halte  ich  auch
(lie  Vorschrift  des  $  28  der  preuss.  Vorm.-Ord.,  welche  es  ermöglicht,
  der  Mutter  eines  Mündels  auch  ohne  ein  Verschulden  das  Erziehungsrecht
  (noch  dazu  durch  blossen  Beschluss  eines  einzelnen
Richters)  zu  entziehen,  desgleichen  die  Vorschrift  des  8  56
Abs.  2  Str.-G.-B.  und  die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über
/wangserziehung,  wonach  beim  Vorliegen  einer  strafbaren  Handlung
  der  Straf-  bezw.  Vormundschaftsrichter  auch  ohne  Feststellung
  eines  Verschuldens  der  Eltern  die  Unterbringung  anordnen
  kann,  für  verfehlt*%).  Sollte  die  sittliche  Verwahrlosung
des  Kindes  sich  in  einer  so  schweren  Strafthat  äussern,  dass
schon  gegenwärtig  die  Unschädlichmachung  desselben  im  Interesse
  der  Allgemeinheit  unumgänglich  nothwendig  erscheint,  so
wird  in  der  Weigerung  der  Eltern,  das  Kind  gemäss  $  1504
in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  bringen  zu  lassen,
immer  ein  Verschulden  zu  finden  und  demgemäss  die  Möglichkeit
  der  Unterbringung  nach  $  1546  gegeben  sein®!).  Anders
verhält  es  sich  mit  elternlosen  und  mit  solchen  Kindern,  deren
Eltern  mit  der  Unterbringung  derselben  in  eine  andere  Familie

10)  Siehe  oben  S.  321  und  323.
41)  Vgl.  Mot.  zu  $  1546  a.  E.  u.  oben  S.  339.